Rechtspraxis in Thailand

Premprecha Dibbayawan,
Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität)

Hände weg von Drogen

Drogendelikte enden letztendlich immer mit Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von einem Jahr bis zu lebenslänglich oder in schweren Fällen mit der Todesstrafe! Drogenhändler können sich in der Regel ihres widerrechtlich erworbenen Reichtums nicht lange erfreuen, da sie im Anklagefalle, nur eine Frage der Zeit, große Geldmengen benötigen, um sich zu verteidigen oder verteidigen zu lassen. In den meisten Fällen werden dadurch auch die Familienmitglieder der Straftäter in Mitleidenschaft und Not gebracht. Der Traum vom schnellen Geld endet, bevor er beginnt; und an Stelle des großen Geldes bleiben Schulden, die in der Folge über viele Jahre von den Angehörigen des Straftäters abbezahlt werden müssen. Dadurch bedingt schränkt sich deren Lebensstandard auf ein Minimum ein.

Dieser Artikel soll mithelfen, unbescholtene Leute davor zu warnen, in irgend einer Weise mit Drogen in Konflikt zu kommen. Wie aus Polizeirapporten, einschlägigen Akten und Untersuchungen zu entnehmen ist, werden viele Leute ohne jegliche „narkotische Vergangenheit“, sondern nur aus Gutgläubigkeit und Naivität in Drogendelikte verwickelt. Sie werden von sogenannten „Freunden“ oder „Barbekanntschaften“ zum Rauschmittelgenuss angestiftet oder verführt, was dann in rechtlichen Schwierigkeiten enden kann.

Rauschmittel und Drogen sind ein langbekanntes Problem unserer Gesellschaft, welches sehr seriöse Auswirkungen auf die soziale Sicherheit und politische Stabilität von praktisch jedem Land der Welt hat. Aus diesem Grunde sind auch in Thailand viele Gesetze geschaffen worden, die sich mit Drogenmissbrauch befassen. Diese Gesetze sind Bestandteil im “Narcotics Prevention and Suppression Act 1976“ (Betäubungsmittel Vorbeugung- und Verhinderungsakt 1976) „Narcotics Act 1979“ (Suchtmittel Akt 1979) „Act on Measures for Supression of Offender in an Offence Relating to Narcotics 1991“ (Akt 1991 Vorbeugungsmaßnahmen für Täter im Verstoß gegen die Betäubungsmittelverordnung) und „Narcotic Addict Rehabilitation Act 1991” (Rehabilitation von Drogensüchtigen 1991), nicht zu vergessen der „Anti-Money Laundring Act 1999”, (Anti-Geldwäsche Akt 1999) “Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act. 1992” (Gegenseitiger Rechtshilfe Akt in kriminellen Angelegenheiten 1992) und „Extradition Act 1929“. (Auslieferungs Akt 1929)

Beschreibung von Suchtmitteln

Drogen sind im Artikel 4 des Betäubungsmittel Aktes wie folgt beschrieben: Betäubungsmittel sind jegliche Form von Chemikalien oder Substanzen, die nach Einnahme (durch Essen, Inhalieren, Rauchen, Einspritzen oder welcher Art auch immer) bemerkenswerte psychologische und/oder mentale Veränderungen und körperliche Schäden verursachen. Merkmale zeigen sich in der totalen Abhängigkeit zum Konsum dieser Mittel, verbunden mit dem stetigen Verlangen nach Erhöhung der Einnahmedosen, Entzugserscheinungen bei Nichtkonsum und körperliche Schmerzen und Zerstörung der Gesundheit. Substanzen und Chemikalien, die in Farben und Klebern enthalten sind, missbräuchlich inhaliert, rauschähnliche Zustände erzeugen oder die orale Einnahme von Teilen von Pflanzen mit betäubender Wirkung, fallen ebenfalls unter den eingangs erwähnten Artikel 4. Ebenso sämtliche Wirkstoffe mit betäubenden Eigenschaften, die für die Produktion von Betäubungsmitteln verwendet werden. Das Gesundheitsministerium hat in der „Government Gazette“ sämtliche Betäubungsmittel, diesbezügliche Chemikalien, Substanzen und Wirkstoffe veröffentlicht. Nicht unter die erwähnten Artikel fallen gewisse Formeln und Präparate von Haushaltsmedizin, welche ebenfalls Bestandteile von Betäubungsstoffen enthalten, die aber dem Heilmittelgesetz (Pharmaceutica) zugeordnet sind, da diese Präparate andere Wirkungen und medizinische Ansprüche haben.

Betäubungsmittel (Suchtmittel oder Drogen) sind in Thailand in fünf Kategorien aufgeteilt.

Kategorie 1: Gefährliche Betäubungsmittel, wie Heroin, Amphetamin, Methamphetamin,Ecstasy und LSD

Kategorie 2: Gewöhnliche Betäubungsmittel, wie Coca-Blätter, Cocain, Codein, Konzentrat von Mohnblumen-Stroh, Methadon, Morphin, medizinisches Opium und reines Opium

Kategorie 3: Betäubungsmittel, verwendet in medizinischen Formeln und Präparaten, die Wirkstoffe aus der Kategorie 2 enthalten

Kategorie 4: Chemikalien, benötigt für die Produktion von Betäubungsmitteln, aufgeführt in den Kategorien 1 & 2, wie Acetic Anhydrid, Acetyl Chlorid, Ethylidin Diacetat, Chlorpseudoephedrin, Ergotamin, Piperonal und Safrole

Kategorie 5: Betäubungsmittel, die nicht in den Kategorien 1-4 aufgeführt sind, wie Cannabis (Haschisch), Kratom, Papaver Somniferum Linn und Papaver Bracteatum (Extrakte aus Mohnpflanzen), Magic Mushroom

Kommentar

Sinn und Zweck des Betäubungsmittel-Aktes ist nicht nur die Verhinderung des illegalen Konsums von Betäubungsmitteln sondern auch die Produktion, der Import und Export von Drogen.

Keine Person ist berechtigt, Betäubungsmittel der Kategorie 1 zu produzieren, zu importieren und exportieren, darüber zu verfügen oder in persönlichem Besitz zu haben, ausgenommen die Person ist im Besitze einer Spezialbewilligung des Ministeriums. Der Besitz von 20 Gramm von Betäubungsmitteln der Kategorie 1 wird als Verfügbarkeit von Drogen für den Wiederverkauf oder kostenlose Abgabe betrachtet.

Keine Person ist berechtigt, Betäubungsmittel der Kategorie 2 zu produzieren, zu importieren und exportieren, ohne jegliche Ausnahme. Wie auch immer, gemäß den Bestimmungen des „Ministry of Regulation“ können Personen eine Bewilligung beantragen um über Betäubungsmittel der Kategorie 2 zu verfügen oder sie in persönlichem Besitz zu halten.

Auf Grund dieser Regelung stellt sich die Frage: “Wenn niemand berechtigt ist, Betäubungsmittel der Kategorie 2 zu produzieren oder zu importieren, wie ist es dann möglich, diese Mittel zu besitzen?“ Wie auch immer, persönlicher Besitz von mehr als 100 Gramm Betäubungsmittel wird als Besitz (Verfügbarkeit) mit der Absicht des Wiederverkaufes oder der kostenlosen Abgabe betrachtet.

Keine Person ist berechtigt, Betäubungsmittel der Kategorie 3 zu produzieren, zu importieren oder exportieren, vorbehältlich, es wurde eine entsprechende Bewilligung erteilt.

Für die Kategorien 4 und 5 gilt ebenso, dass keine Person berechtigt ist, Betäubungsmittel zu produzieren, zu importieren oder exportieren, oder im persönlichen Besitz zu haben, ausgenommen, es ist eine Bewilligung vom Ministerium erteilt worden. Besitz von 10 Kilo oder mehr von Betäubungsmitteln der Kategorien 4 und 5 wird als Verfügbarkeit für den Wiederverkauf oder kostenlose Abgabe betrachtet.

Obige Bestimmungen und Verfügungen betreffen nur den Besitz, die Absicht für Import oder Export. Die Konsumierung von Betäubungsmitteln wurde weder berücksichtigt noch aufgeführt.

Es stellt sich auch hier die Frage, ob eine Person, welche nach Drogenkonsum erwischt wird, jedoch nicht im Besitze von Drogen ist, als Rechtsbrecher verurteilt werden kann. Sektion 57 des Betäubungsmittelaktes verbietet jeglichen Konsum von Betäubungsmitteln der Kategorien 1 und 5. Betäubungsmittel der Kategorie 2 können nur auf ärztliche Verschreibung eingenommen werden. Für den Konsum von Mitteln aus den Kategorien 3 und 4 sind keine Strafen vorgesehen.

Der vorerwähnte Akt unterscheidet Aktivitäten wie Produktion, Import, Export, Verfügbarkeit (im persönlichem Besitz) und Konsumierung. Es gibt aber auch die Verstöße im Zusammenhang mit Drogen, betreffend Betrug und Täuschung, Behandlung, Gebrauch von Gewalt, Ausübung von Zwang oder Anstiftung anderer Personen zum Drogenkonsum. Die Strafen für solche Verstöße sind verschieden.

Die Kardinalfrage bei Drogendelikten ist oft, ob die beim „Täter“ aufgefundenen Drogen für den Eigenkonsum, für den Wiederverkauf oder die kostenlose Abgabe bestimmt waren. Die Strafen für diese Delikte sind unterschiedlich.

Strafmaß

Das Strafmaß für Verstöße mit Kategorie 1 präsentiert sich wie folgt:

Lebenslängliche Gefängnisstrafe für Produktion, Import und Export von Drogen

Todesstrafe für Handel mit Drogen (Produktion schließt auch die Verpackung oder Umpackung mit ein).

Beispiel: Eine Person füllt Drogen aus einem großen „Behälter“ in kleinere „Behälter“ um. Diese Aktion wird gemäß Entscheidung des Obersten Gerichts als Produktion betrachtet.

5 Jahre Gefängnis bis lebenslänglich und Geldstrafen von Baht 50.000 bis 500.000 für den persönlichen Besitz von 100 Gramm oder weniger von Drogen aus reiner Substanz für Eigenkonsum, Wiederverkauf oder kostenlose Abgabe.

Lebenslänglich oder Todesstrafe für den persönlichen Besitz von mehr als 100 Gramm von Drogen aus reiner Substanz für Eigenkonsum, Wiederverkauf oder kostenlose Abgabe.

1 bis 10 Jahre Gefängnis und Geldstrafen von Baht 10.000 bis 100.000 für den persönlichen Besitz von 20 Gramm oder weniger von Drogen aus reiner Substanz für Eigenkonsum, Wiederverkauf oder kostenlose Abgabe.

Die Konsumierung von Drogen kann mit Strafen von 6 Monaten bis 10 Jahre Gefängnis und Geldstrafen von Baht 5.000 bis 100.000 geahndet werden.

Merke:

Ausländer, welche sich gegen die Betäubungsmittelgesetze schuldig machen, werden nach Verbüßen ihrer Strafe in Thailand als „persona non grata“ des Landes verwiesen. (Auslieferungsakt 1929)