Rechtspraxis in Thailand

Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Steuern in Thailand (2. Teil)

Nachstehend die Fortsetzung zu meinem Ausführungen in der letzten Ausgabe.

Erbschaftssteuer
Wenn Sie mit der Frage konfrontiert werden, ob es in Thailand eine Erbschaftssteuer gibt, gehe ich davon aus, dass eine Mehrzahl diese Frage verneinen würde. Ich gehörte auch dazu. Aber es gibt sie wirklich, die Erbschaftssteuer, und zwar unter den folgenden Bedingungen: Wenn der Nachlass eines Steuerpflichtigen noch nicht an die Erben zur Verteilung gekommen ist, und im laufenden Steuerjahr noch steuerbares Einkommen aus dem Nachlass erzielt wurde, wird der Nachlass im Sinne einer natürlichen Person besteuert. Im Falle, dass der Nachlass bereits zur Verteilung an die Erben gelangte, erwachsen dem/den Erben keine Steuerlasten, auch wenn er/sie über das Erbe bereits verfügt oder es verkauft hat/haben, sofern es sich bei dem Erbe um persönliche Güter (bewegliches Eigentum) handelt. Handelt es sich beim Erbe um ein Haus, Liegenschaften oder Landparzellen (nicht bewegliches Eigentum) so wird im Falle eines Verkaufes der/die Erbe(n) gleichgestellt wie jeder andere Haus- und/oder Landbesitzer und hat/haben die üblichen Steuern auf die Verkaufstransaktion zu bezahlen.

Abzugsberechtigte Ausgaben vom Bruttoeinkommen
Wenn das Einkommen aus Gehaltszahlungen oder Serviceleistungen stammt, gibt es per se keine außerordentlichen Abzüge, sondern pro Steuerjahr die folgenden Standartabzugsmöglichkeiten:

Abzug von 40% vom Bruttoeinkommen bis max. Baht 60.000

Abzug von Baht 30.000 vom Bruttokeinkommen für den Steuerpflichtigen, Baht 30.000 für seine Ehefrau, Baht 15.000 für alle Kinder unter 25 Jahren, jedoch abzugsberichtigt sind maximum 3 Kinder. Abzüge können geltend gemacht werden für Kinder bis zu einem Alter von 25 Jahren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind an einer Universität, einem Bildungsinstitut oder an einer Schule studiert.

Bildungsabzug von Baht 2.000 pro Jahr und Kind, zusätzlich zu Paragraph 2, wenn das Kind an einem thailändischen Bildungsinstitut studiert.

Effektiv geleistete persönliche Beiträge oder der Ehefrau für eine Lebensversicherung, jedoch max. Baht 10.000 pro Person.

Effektiv geleistete persönliche Beiträge oder der Ehefrau an einen Vorsorgefond oder eine gleichwertige Institution, der/die einer staatlichen Kontrolle untersteht, jedoch max. Baht 10.000 pro Person.

Effektiv geleistete Hypotheken- oder Darlehens-Zinsleistungen an Banken oder Finanzinstitute für Kauf-, Mietkauf oder Bau eines Wohnhauses, jedoch max. Baht 50.000.

Effektiv geleistete persönliche Beiträge oder der Ehefrau an den staatlichen Sozialhilfefond

Unter Berücksichtigung aller Abzüge (1-7) kann der Steuerzahler vom verbleibenden Einkommen (Bruttoeinkommen minus Abzüge 1-7), die effektiv geleisteten Spendenbeiträge an die nachstehend aufgeführten Institutionen, jedoch max. 10% vom Resteinkommen, in Abzug bringen.

8.1 Spenden an staatliche Krankenhäuser, Kliniken und Bildungsinstitutionen.

8.2 Spenden an öffentliche Hilfswerke. In Thailand gibt er mehr als 250 registrierte Hilfsorganisationen, Rotary und Lions gehören nicht dazu.

Einkommen aus Mieteinnahmen
Auf das Einkommen aus Mieteinnahmen für Häuser, Wohnungen und Gebäude können 30% als Aufwand in Abzug gebracht werden. Auf Mieteinnahmen aus Landverpachtungen für landwirtschaftliche Nutzung sind 20% abzugsberechtigt.

Einkommen von Geschäften
Die Gesetzgebung über die Staatseinnahmen enthält als letzte Kategorie der einschätzbaren Einkommen den Bereich „Einkommen aus Geschäften": Jegliches einschätzbare Einkommen aus Geschäftstätigkeiten in den Bereichen Handel aller Art, Landwirtschaft, Industrie, Transport und Andere (nicht spezifizierte Tätigkeit im Gesetz). Es gibt 43 Kategorien von Geschäftstätigkeiten, in denen die Höhe der Aufwandskosten je nach Art zwischen 65 bis 85 Prozent variieren. Nachstehend zwei Beispiele:

Geschäfte im Hotel- und Restaurantbereich oder mit der Zubereitung von Essen und Getränken zum Verkauf sind berechtigt, 70% vom Bruttoumsatz als Aufwand in Abzug zu bringen.

Geschäfte, die Artikel verkaufen, die nicht spezifiziert sind und nicht vom Verkäufer selber hergestellt werden, können 80% vom Bruttoumsatz als Aufwand in Abzug bringen.

Liegenschaftssteuer
Wenn eine Person Land (bebaut oder unbebaut) verkauft, wird eine Überschreibungsgebühr von 1,5% auf dem deklarierten Verkaufspreis zur Zahlung fällig. Diese Gebühr hat nichts mit der persönlichen Einkommenssteuer zu tun. Weiter muss eine Gebühr von 5% auf den Verkaufspreis entrichtet werden.

Was die persönliche Einkommenssteuer anbelangt wird der Verkauf des Objektes als Aufwand gemäß den Ansätzen der nachstehenden Königlichen Verordnung bewertet und der so errechnete Betrag wird dividiert durch die Anzahl der Jahre des Besitzstandes des Objektes und ergibt den Betrag „X". Dieser Betrag „X" bildet sodann die Grundlage zur Berechnung der Steuerlasten gemäß den Richtlinien der Einkommenssteuer nach der Formel: Betrag „X" multipliziert mit der Anzahl der Besitzjahre des Objektes. Die totale Steuerlast, berechnet nach der vorerwähnten Formel ist limitiert auf 20% des Verkaufserlöses aus dem Objekt.

Königliche
Verordnung:

Anzahl Abzugsberechtigter
Besitz- Prozentsatz
jahre auf Einkommen

1 Jahr 92

2 Jahre 84

3 Jahre 77

4 Jahre 71

5 Jahre 65

6 Jahre 60

7 Jahre 55

8 Jahre oder mehr 50

Ansätze der Einkommenssteuer
Nachstehend nun die Bemessungsgrundlagen für die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung aller Abzugsmöglichkeiten wie oben aufgeführt.

Steuerbares Steuer-Einkommen ansatz Netto in %

Bis 50.000 steuerfrei

1 bis 100.000 5

100.001 bis 500.000 10

500.001 bis 1.000.000 20

1.000.001 bis 4.000.000 30

4.000.001 und mehr 37

Beim Studium meines Artikels „Steuern in Thailand" werden Sie festgestellt haben, dass die Gesetzgebung über die Staatseinnahmen viele Gemeinsamkeiten mit den Steuergesetzen und Ausführungsbestimmungen der westlichen Länder hat.