Rechtspraxis in Thailand
Ausgabe Nr. 5
4. August - 10. August 2002
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Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Der soziale Sicherheitsfond

Der soziale Sicherheitsfond regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den sozialen Belangen des Arbeitsvertrages beziehungsweise Arbeitsverhältnisses.

Der soziale Sicherheitsakt zur Deckung von Leistungen in Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten wurde am 2. September 1990 in Kraft gesetzt. Am 2. September 1993 wurde dieser Akt erweitert auf Unternehmen mit 10 oder mehr Angestellte und im April dieses Jahres erfolgte eine weitere Anpassung des Aktes auf Unternehmen mit einem oder mehreren Angestellten. Mit anderen Worten, jeder Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, ist den Bestimmungen des sozialen Sicherheitsaktes unterstellt.

Ausnahmen zu dieser Regelung, die keine Deckung aus obigem Akt beanspruchen können sind: 1) Regierungsangestellte aller Klassen, Angestellte der Zentral-, Provinz- und Lokal-Administrationen, (Ausnahme bilden temporäre oder Teilzeitangestellte) 2) Angestellte von ausländischen Regierungen oder internationalen Organisationen 3) Angestellte, die im Ausland arbeiten, deren Arbeitsgeber in Thailand domiziliert sind, 4) Schulvorsteher und Lehrer von Privatschulen, die dem Gesetz der Privatschulen unterstehen 5) Angestellte von Staatsbetrieben 6) Angestellte von landwirtschaftlichen Betrieben, Fischerei und Forstwirtschaft 7) Haushaltsangestellte in privaten Haushalten.

Die Prämienzahlungen an den Fond betragen 6% der Lohnsumme der/des Versicherten, die in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden und zur Deckung von Vergütungsansprüchen in den nachstehend aufgeführten sechs Bereichen verwendet werden. Der Anteil der versicherten Angestellten wird jeweils von deren Lohnauszahlungen in Abzug gebracht. Der Staat beteiligt sich ebenfalls mit einem entsprechenden Budget an diesen Kosten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Prämien vom laufenden Monat bis zum 15. Tage des folgenden Monates beim lokalen Büro für soziale Sicherheit (SSO) einzubezahlen.

Die Arbeitgeber wurden landesweit verpflichtet, alle ihre Angestellten bis zum 30. April 2002 gemäß dem erweiterten Akt, datiert vom April 2002, beim Amt für soziale Sicherheit registrieren zu lassen.

Jeder Arbeitgeber, der bewusst Angaben wie Lohn, persönliche Daten etc. des/der Versicherten oder des/der zu Versicherenden der von ihm beschäftigen Angestellten nicht innerhalb von 30 Tagen an das SSO meldet, oder das SSO nicht über Änderungen bis zum 15. Tage des Folgemonates in Kenntnis setzt, macht sich strafbar und kann mit einer Gefängnisstrafte bis zu sechs Monaten oder mit einer Buße bis max. Baht 20.000 oder mit Gefängnisstrafe und Buße bestraft werden.

Die Leistungsansprüche für die versicherte Person sind in den nachstehenden 6 Bereichen wie folgt geregelt:

Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft, Behinderung (Invalidität), Tod, Unterstützungsbeiträge, Altersunterstützung (Pension oder Entschädigung), Arbeitslosigkeit (mit Einschränkungen)

Krankheit und Unfall
Im Falle von Krankheit und Unfall erhält der/die Versicherte folgende Leistungen, sofern er/sie innerhalb der letzten 15 Monate mindestens 3 Monatsbeiträge an das SSO geleistet hat. Bei Erfüllung dieser Konditionen hat der Versicherte als „Out-patient" Anspruch auf folgende Leistungen: Max. Baht 300 für medizinische Behandlung, max. Baht 200 für Labortests und max. Baht 200 für Diagnose pro ärztliche Konsultation. Diese vorerwähnten Leistungen können max. zwei Mal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Die gleiche Einschränkung von zweimaliger Beanspruchung von Leistungen für medizinische Behandlung gilt auch für den „In-patient". Diese Leistungen sind wie folgt limitiert: Baht 1.500 für medizinische Behandlung, Baht 8.000 für Operationen mit einer Operationsdauer von max. 2 Stunden, und Baht 14.000 für Operationen von mehr als 2 Stunden Dauer. Für Zimmer und Verpflegung Baht 700 per Tag, Baht 2.000 per Tag für Hospitalisierung in der Intensivstation (ICU) und Behandlung mit High-Tech Ausrüstung (CT Scan oder MIR) Baht 4.000 pro Mal, entsprechend den diesbezüglichen Kriterien.

Für die Überführung ins Krankenhaus mit der Ambulanz kann eine Vergütung von max. Baht 500 und für das Taxi max. Baht 300 geltend gemacht werden. Wenn der Transport über die Grenzen der Provinz hinausgeht, kann eine zusätzliche Rückerstattung von 90 Satang pro km beantragt werden.

Im weiteren erhält der/die Versicherte Lohnkompensationszahlungen für seine/ihre Absenz von der Arbeit (bestätigt durch ein entsprechendes Arztzeugnis) von 50% seines/ihres Lohnes für eine Periode von max. 90 Tagen pro Krankheits-/Unfallereignis, jedoch max. 180 Tage pro Kalenderjahr. Im Falle einer chronischen Krankheit sind die Leistungen auf 365 Tage limitiert.

Schwangerschaften
Im Falle einer Schwangerschaft muss die weibliche, versicherte Person innerhalb den letzten 15 Monate vor der Niederkunft für mindestens 7 Monate Beitragsleistungen erbracht haben, um den Anspruch von Baht 4.000 als Schwangerschaftsentgeld geltend zu machen. Zusätzlich hat die Versicherte Anrecht auf Lohnkompensationzahlungen von 50% ihres Lohnes für die Dauer von insgesamt 90 Tagen vor und nach der Schwangerschaft. Auch der Ehemann hat Anrecht auf eine Zahlung von Baht 4.000. Jede Ehefrau ist berechtigt zwei Mal Schwangerschaftsleistungen in Ihrem Leben zu beanspruchen.

Behinderung (Invalidität)
Im Falle von Leistungsansprüchen für Behinderung muss die versicherte Person innerhalb der vergangenen 15 Monate für mindestens 3 Monate Beitragsleistungen abgeführt haben, und dies vorgängig dem Zeitpunkt, wo ein medizinisches Ärzteteam die Behinderung bestätigt hat. Der/die Versicherte hat Anspruch auf Behandlungskosten von max. Baht 2.000 pro Monat. Er/sie ist im weiteren bei Arbeitsunfähigkeit berechtigt 50% seines/ihres Lohnes auf Lebenszeit zu beziehen. Ebenso besteht das Anrecht auf Ersatzleistungen für Prothesen oder andere vom Arzt verschriebene medizinische Ausrüstung, gemäß der Publikation des SSO und bestimmt durch das medizinische Team. Im Todesfalle beträgt die Vergütung der Bestattungskosten Baht 30.000. Die Erben des/der Verstorbenen erhalten zusätzlich zu dieser Vergütung die gleichen Leistungen wie die zur Auszahlung gelangenden Leistungen im Todesfalle einer arbeitsfähigen versicherten Person (siehe Todesfall).

Todesfall
Im Todesfalle einer versicherten Person, die innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Tode mindestens für einen Monat die Beitragsleistung einbezahlt hat, werden folgende Leistungen zur Auszahlung fällig: 1) Vergütung der Bestattungskosten von Baht 30.000 2) Auszahlung einer Vergütung an die Erben, sofern die verstorbene Person während ihrer Lebenszeit insgesamt 36 Monatsbeiträge geleistet hat; drei Mal 50% des zuletzt bezogenen Monatssalärs, bei mehr als 10 Jahren Beitragsleistungen kommen zehn Mal 50% des Monatslohnes zur Auszahlung.

Unterstützungsbeitrag
Ein Unterstützungsbeitrag kommt zur Anwendung wenn die versicherte Person für 12 Monate innerhalb der vergangenen 36 Monate Beiträge geleistet und die entsprechenden Kriterien des SSO erfüllt hat. Der Beitrag beträgt Baht 150 pro Monat und Kind unter 6 Jahren, ist jedoch limitiert auf zwei Kinder.

Alters-Unterstützung (Pension und Entschädigung)
Altersunterstützungs-Leistungen sind in zwei Kategorien aufgeteilt: Pension und Altersentschädigung. Eine Pension wird ausbezahlt, wenn die versicherte Person bis zur Erreichung des 55. Altersjahres insgesamt mindestens 180 Monatsbeiträge einbezahlt hat und in der Folge auf den Status „versicherte Person" verzichtet und somit von weiteren Beiträgen an den sozialen Sicherheitsfond befreit wird. Die monatliche Pensionsleistung beträgt 15% des durchschnittlichen Lohnes der letzten 60 Monate vor Erreichung des 55 Altersjahres. Im Falle, dass die versicherte Person mehr als 180 Monatsbeiträge einbezahlt hat, erhöht sich die Pension um 1%, jeweils pro zusätzliche 12 Monate Beitragsleistungen über 180 Monate. (Beispiel: 192 Monate Beitragsleistungen ergibt eine monatliche Pension von 16% gemäß obigem Berechnungsschlüssel). Eine Altersentschädigung kommt zur Auszahlung, wenn die versicherte Person weniger als 12 Monatsbeiträge geleistet hat. In diesem Falle erhält die versicherte Person den Anteil ihren eigenen Einzahlungen ausbezahlt. Bei mehr als 12 Monatsbeiträgen erhält die versicherte Person auch den einbezahlten Anteil des Arbeitgebers und zusätzlich die Verzinsung auf den Gesamtbetrag, gemäß den vorgeschriebenen Zinsansätzen des SSO, ausbezahlt.

Wenn eine versicherte Person Vergütungen/Leistungen aus einem der oben erläuterten Bereiche bezogen hat, ist sie gleichwohls berechtigt Leistungen der anderen Bereiche in Anspruch zu nehmen. Wie auch immer, wenn Leistungen bezogen wurden, die vom Arbeitsgesetz vorgeschrieben sind, wie z.B. bei Arbeitsabsenz bedingt durch eine Schwangerschaft, gibt es keine Berechtigung mehr unter dem gleichen Titel Leistungen vom sozialen Sicherheitsfond zu beanspruchen.

Für Fragen jeder Art, die den sozialen Sicherheitsfond betreffen, kann man sich direkt an das lokale Büro des SSO wenden.


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