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Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe
Der soziale Sicherheitsfond
Der soziale Sicherheitsfond regelt die
Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den sozialen Belangen
des Arbeitsvertrages beziehungsweise Arbeitsverhältnisses.
Der soziale Sicherheitsakt zur Deckung von Leistungen
in Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten wurde am 2. September 1990 in
Kraft gesetzt. Am 2. September 1993 wurde dieser Akt erweitert auf
Unternehmen mit 10 oder mehr Angestellte und im April dieses Jahres
erfolgte eine weitere Anpassung des Aktes auf Unternehmen mit einem oder
mehreren Angestellten. Mit anderen Worten, jeder Arbeitnehmer, der in
einem Arbeitsverhältnis steht, ist den Bestimmungen des sozialen
Sicherheitsaktes unterstellt.
Ausnahmen zu dieser Regelung, die keine Deckung aus
obigem Akt beanspruchen können sind: 1) Regierungsangestellte aller
Klassen, Angestellte der Zentral-, Provinz- und Lokal-Administrationen, (Ausnahme
bilden temporäre oder Teilzeitangestellte) 2) Angestellte von
ausländischen Regierungen oder internationalen Organisationen 3)
Angestellte, die im Ausland arbeiten, deren Arbeitsgeber in Thailand
domiziliert sind, 4) Schulvorsteher und Lehrer von Privatschulen, die dem
Gesetz der Privatschulen unterstehen 5) Angestellte von Staatsbetrieben 6)
Angestellte von landwirtschaftlichen Betrieben, Fischerei und
Forstwirtschaft 7) Haushaltsangestellte in privaten Haushalten.
Die Prämienzahlungen an den Fond betragen 6% der
Lohnsumme der/des Versicherten, die in der Regel je zur Hälfte vom
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden und zur Deckung von
Vergütungsansprüchen in den nachstehend aufgeführten sechs Bereichen
verwendet werden. Der Anteil der versicherten Angestellten wird jeweils
von deren Lohnauszahlungen in Abzug gebracht. Der Staat beteiligt sich
ebenfalls mit einem entsprechenden Budget an diesen Kosten. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet die Prämien vom laufenden Monat bis zum 15.
Tage des folgenden Monates beim lokalen Büro für soziale Sicherheit (SSO)
einzubezahlen.
Die Arbeitgeber wurden landesweit verpflichtet, alle
ihre Angestellten bis zum 30. April 2002 gemäß dem erweiterten Akt,
datiert vom April 2002, beim Amt für soziale Sicherheit registrieren zu
lassen.
Jeder Arbeitgeber, der bewusst Angaben wie Lohn,
persönliche Daten etc. des/der Versicherten oder des/der zu
Versicherenden der von ihm beschäftigen Angestellten nicht innerhalb von
30 Tagen an das SSO meldet, oder das SSO nicht über Änderungen bis zum
15. Tage des Folgemonates in Kenntnis setzt, macht sich strafbar und kann
mit einer Gefängnisstrafte bis zu sechs Monaten oder mit einer Buße bis
max. Baht 20.000 oder mit Gefängnisstrafe und Buße bestraft werden.
Die Leistungsansprüche für die versicherte Person
sind in den nachstehenden 6 Bereichen wie folgt geregelt:
Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft, Behinderung (Invalidität),
Tod, Unterstützungsbeiträge, Altersunterstützung (Pension oder
Entschädigung), Arbeitslosigkeit (mit Einschränkungen)
Krankheit und Unfall
Im Falle von Krankheit und Unfall erhält der/die Versicherte folgende
Leistungen, sofern er/sie innerhalb der letzten 15 Monate mindestens 3
Monatsbeiträge an das SSO geleistet hat. Bei Erfüllung dieser
Konditionen hat der Versicherte als „Out-patient" Anspruch auf
folgende Leistungen: Max. Baht 300 für medizinische Behandlung, max. Baht
200 für Labortests und max. Baht 200 für Diagnose pro ärztliche
Konsultation. Diese vorerwähnten Leistungen können max. zwei Mal pro
Jahr in Anspruch genommen werden. Die gleiche Einschränkung von
zweimaliger Beanspruchung von Leistungen für medizinische Behandlung gilt
auch für den „In-patient". Diese Leistungen sind wie folgt
limitiert: Baht 1.500 für medizinische Behandlung, Baht 8.000 für
Operationen mit einer Operationsdauer von max. 2 Stunden, und Baht 14.000
für Operationen von mehr als 2 Stunden Dauer. Für Zimmer und Verpflegung
Baht 700 per Tag, Baht 2.000 per Tag für Hospitalisierung in der
Intensivstation (ICU) und Behandlung mit High-Tech Ausrüstung (CT Scan
oder MIR) Baht 4.000 pro Mal, entsprechend den diesbezüglichen Kriterien.
Für die Überführung ins Krankenhaus mit der Ambulanz
kann eine Vergütung von max. Baht 500 und für das Taxi max. Baht 300
geltend gemacht werden. Wenn der Transport über die Grenzen der Provinz
hinausgeht, kann eine zusätzliche Rückerstattung von 90 Satang pro km
beantragt werden.
Im weiteren erhält der/die Versicherte
Lohnkompensationszahlungen für seine/ihre Absenz von der Arbeit (bestätigt
durch ein entsprechendes Arztzeugnis) von 50% seines/ihres Lohnes für
eine Periode von max. 90 Tagen pro Krankheits-/Unfallereignis, jedoch max.
180 Tage pro Kalenderjahr. Im Falle einer chronischen Krankheit sind die
Leistungen auf 365 Tage limitiert.
Schwangerschaften
Im Falle einer Schwangerschaft muss die
weibliche, versicherte Person innerhalb den letzten 15 Monate vor der
Niederkunft für mindestens 7 Monate Beitragsleistungen erbracht haben, um
den Anspruch von Baht 4.000 als Schwangerschaftsentgeld geltend zu machen.
Zusätzlich hat die Versicherte Anrecht auf Lohnkompensationzahlungen von
50% ihres Lohnes für die Dauer von insgesamt 90 Tagen vor und nach der
Schwangerschaft. Auch der Ehemann hat Anrecht auf eine Zahlung von Baht
4.000. Jede Ehefrau ist berechtigt zwei Mal Schwangerschaftsleistungen in
Ihrem Leben zu beanspruchen.
Behinderung (Invalidität)
Im Falle von Leistungsansprüchen für
Behinderung muss die versicherte Person innerhalb der vergangenen 15
Monate für mindestens 3 Monate Beitragsleistungen abgeführt haben, und
dies vorgängig dem Zeitpunkt, wo ein medizinisches Ärzteteam die
Behinderung bestätigt hat. Der/die Versicherte hat Anspruch auf
Behandlungskosten von max. Baht 2.000 pro Monat. Er/sie ist im weiteren
bei Arbeitsunfähigkeit berechtigt 50% seines/ihres Lohnes auf Lebenszeit
zu beziehen. Ebenso besteht das Anrecht auf Ersatzleistungen für
Prothesen oder andere vom Arzt verschriebene medizinische Ausrüstung,
gemäß der Publikation des SSO und bestimmt durch das medizinische Team.
Im Todesfalle beträgt die Vergütung der Bestattungskosten Baht 30.000.
Die Erben des/der Verstorbenen erhalten zusätzlich zu dieser Vergütung
die gleichen Leistungen wie die zur Auszahlung gelangenden Leistungen im
Todesfalle einer arbeitsfähigen versicherten Person (siehe Todesfall).
Todesfall
Im Todesfalle einer versicherten Person, die
innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Tode mindestens für einen Monat
die Beitragsleistung einbezahlt hat, werden folgende Leistungen zur
Auszahlung fällig: 1) Vergütung der Bestattungskosten von Baht 30.000 2)
Auszahlung einer Vergütung an die Erben, sofern die verstorbene Person
während ihrer Lebenszeit insgesamt 36 Monatsbeiträge geleistet hat; drei
Mal 50% des zuletzt bezogenen Monatssalärs, bei mehr als 10 Jahren
Beitragsleistungen kommen zehn Mal 50% des Monatslohnes zur Auszahlung.
Unterstützungsbeitrag
Ein Unterstützungsbeitrag kommt zur Anwendung
wenn die versicherte Person für 12 Monate innerhalb der vergangenen 36
Monate Beiträge geleistet und die entsprechenden Kriterien des SSO
erfüllt hat. Der Beitrag beträgt Baht 150 pro Monat und Kind unter 6
Jahren, ist jedoch limitiert auf zwei Kinder.
Alters-Unterstützung
(Pension und Entschädigung)
Altersunterstützungs-Leistungen sind in zwei
Kategorien aufgeteilt: Pension und Altersentschädigung. Eine Pension wird
ausbezahlt, wenn die versicherte Person bis zur Erreichung des 55.
Altersjahres insgesamt mindestens 180 Monatsbeiträge einbezahlt hat und
in der Folge auf den Status „versicherte Person" verzichtet und
somit von weiteren Beiträgen an den sozialen Sicherheitsfond befreit wird.
Die monatliche Pensionsleistung beträgt 15% des durchschnittlichen Lohnes
der letzten 60 Monate vor Erreichung des 55 Altersjahres. Im Falle, dass
die versicherte Person mehr als 180 Monatsbeiträge einbezahlt hat,
erhöht sich die Pension um 1%, jeweils pro zusätzliche 12 Monate
Beitragsleistungen über 180 Monate. (Beispiel: 192 Monate
Beitragsleistungen ergibt eine monatliche Pension von 16% gemäß obigem
Berechnungsschlüssel). Eine Altersentschädigung kommt zur Auszahlung,
wenn die versicherte Person weniger als 12 Monatsbeiträge geleistet hat.
In diesem Falle erhält die versicherte Person den Anteil ihren eigenen
Einzahlungen ausbezahlt. Bei mehr als 12 Monatsbeiträgen erhält die
versicherte Person auch den einbezahlten Anteil des Arbeitgebers und
zusätzlich die Verzinsung auf den Gesamtbetrag, gemäß den
vorgeschriebenen Zinsansätzen des SSO, ausbezahlt.
Wenn eine versicherte Person Vergütungen/Leistungen
aus einem der oben erläuterten Bereiche bezogen hat, ist sie gleichwohls
berechtigt Leistungen der anderen Bereiche in Anspruch zu nehmen. Wie auch
immer, wenn Leistungen bezogen wurden, die vom Arbeitsgesetz
vorgeschrieben sind, wie z.B. bei Arbeitsabsenz bedingt durch eine
Schwangerschaft, gibt es keine Berechtigung mehr unter dem gleichen Titel
Leistungen vom sozialen Sicherheitsfond zu beanspruchen.
Für Fragen jeder Art, die den sozialen Sicherheitsfond
betreffen, kann man sich direkt an das lokale Büro des SSO wenden.
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