Rechtspraxis in Thailand

Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Arbeiter
-Kompensations
-Fonds

In Ergänzung zu meinen Ausführungen über den sozialen Sicherheitsfonds in der letzten Ausgabe nachstehend nun die Erläuterungen zum Arbeiter-Kompensations-Fonds (in der Folge AKF genannt). Der erste Arbeiter-Kompensations-Akt trat im Jahre 1972 auf Grund der Bekanntmachung Nr. 103 der Nationalen Exekutivversammlung (National Executive Council) in Rechtskraft und wurde im Jahre 1994 durch einen entsprechenden Akt B.C. 2537 ersetzt. In diesem Akt sind die Auflagen und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitern und Angestellten im Falle von Unfall, Krankheit, Behinderung (Invalidität) und Arbeitsunfall mit Todesfolge, geregelt. Dieser Akt behandelt ausschließlich Leistungsansprüche, die als direkte Folge durch einen Arbeitseinsatz gleich welcher Art resultieren, und hat nichts zu tun mit den Leistungen, die aus dem sozialen Sicherheits-Fonds ausgerichtet werden (siehe mein Beitrag in der letzten Ausgabe).

Ein Arbeitgeber, der einen oder mehrere Arbeiter beschäftigt ist, verpflichtet für jede Person Beiträge an den AFK zu leisten. Arbeiter sind von jeglichen Beitragsleistungen entbunden. Der Beitrag ist abhängig von der Art der Arbeit, eine entsprechende Liste über die verschiedenen Tätigkeiten wurde vom Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt veröffentlicht. Die Beitragsleistung an den AKF ist begrenzt auf 5% der totalen Lohnsumme eines Arbeitgebers und wird jährlich zur Zahlung fällig. Zur Zeit macht das Beitragsaufkommen aller Arbeitgeber in Thailand zusammengerechnet jedoch weniger als 1% aus.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die von ihm beschäftigten Arbeiter innerhalb von 30 Tagen nach Anstellung zu melden. Die Meldestelle ist ebenfalls das Büro für soziale Sicherheit. Für die Region Chonburi ist das Büro für soziale Sicherheit an folgender Adresse domiziliert: 101/10 Moo 1, Sukhumvit Road, Tambol Samet, Chonburi.

Die Leistungen des AKF

Im Falle von Krankheit oder Unfall eines(r) Arbeitserwerbenden ist der Arbeitgeber verpflichtet für medizinische Behandlungskosten die effektiven Kosten, jedoch max. Baht 35.000 zu vergüten. Wenn die Krankheit oder Verletzung schwerwiegend ist, und Baht 35.000 nicht ausreichen um die Kosten abzudecken, wird der Arbeitgeber verpflichtet weitere Baht 50.000 zu bezahlen, jedoch ist der Gesamtbetrag der Vergütung limitiert auf Baht 85.000. Der Arbeitgeber ist in der Folge berechtigt diesen Betrag vom Büro des sozialen Sicherheitsfonds zurückzufordern.

Zusätzlich zu den medizinischen Kosten ist der/die Arbeitserwerbende im Falle von Arbeitsunfähigkeit berechtigt, 60% seines/ihres Lohnes für max. ein Jahr zu beziehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss mittels einer Bescheinigung eines lizenzierten Arztes bestätigt werden. Diese Lohn-Kompensationszahlung hat minimum Baht 2.000 zu betragen und ist begrenzt aufBaht 9.000.

Wenn der/die Arbeitserwerbende ein Organ, gleich welches, verliert, erhält er/sie die gleichen Leistungen wie oben erwähnt. Die Leistungen und Dauer der Bezüge richten sich nach der Schwere des Verlustes (Behinderung/Invalidität). Im Falle einer permanenten Behinderung ist die Dauer von Kompensationsleistungen auf 15 Jahre limitiert.

Sollte der/die Arbeitserwerbende sterben oder vermisst werden (bestätigt durch eine amtliche Erklärung) wird eine Todesfallentschädigung ausbezahlt, die sich wie folgt errechnet: 100 Mal Minimalsalär, das momentan mit Baht 168 fixiert ist. Die Auszahlung beträgt somit Baht 16.800. Die Hinterbliebenen des Verstorbenen respektive der amtlich als vermisst gemeldeten Person erhalten 60% seiner/ihrer Lohnzahlung für die Dauer von 8 Jahren.

Als Zusammenfassung über den AKF ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber zu einem Minimum an Beiträgen verpflichtet ist, jedoch sämtliche Vergütungen an die Arbeitserwerbenden bevorschussen muss, bevor ihm diese zurückerstattet werden. Die Auszahlung der Rückerstattung erfolgt nur einmal pro Jahr. Obenaufgeführte Leistungen, die über den AKF bezogen werden, können nicht zusätzlich auch beim Fond für soziale Sicherheit geltend gemacht werden.

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