Rechtspraxis in Thailand

Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Sexualdelikte - 1.Teil

(Gesetzgebung für Vergehen in Verbindung mit Sexualität)

Liebe Leser, in der letzten Ausgabe habe ich über Kinder-Prostitution und Sextourismus berichtet, und werde Sie nun in den nächsten zwei Ausgaben über Vergehen in Verbindung mit Sexualität und dem daraus resultierenden Strafmaß aufklären. Im Strafgesetzbuch (Penal Code) unter dem Titel IX, Sektionen 276 bis 287 sind die entsprechenden Vergehen im Detail festgehalten. Obwohl es sich nachstehend um Gesetzestexte handelt, die in der Amtsprache abgefasst sind, ist es vor allem für ausländische Residenten und Touristen aufschlussreich, wie die Gesetzgebung für die nachfolgenden Vergehen gehandhabt wird.

Sektion 276 Wer auch immer Geschlechtsverkehr mit einer Frau gegen deren Willen hat, die nicht seine Ehefrau ist, sie mit welchen Mitteln auch immer bedroht oder gefügig macht, gewalttätig wird indem er die Hilflosigkeit der Frau Widerstand zu leisten, ausnützt, oder das Opfer unter Vorspiegelung einer falschen Idetität misshandelt, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier bis zwanzig Jahren und Buße von 8.000 bis 40.000 Baht bestraft. Wenn das Vergehen mit Waffengewalt ausgeübt wird, oder mit dem Willen die Frau zu töten, wird der Straftäter zu einer Gefängnisstrafe von minimum fünfzehn bis zwanzig Jahren verurteilt, bei einer Buße von 30.000 bis 40.000 Baht, und in schweren Fällen wird eine lebenslängliche Haftstrafe ausgesprochen.

Sektion 277 Wer auch immer Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 15 Lebensjahren hat, mit oder ohne dessen Einverständnis, und das Mädchen nicht seine Ehefrau ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier bis zwanzig Jahren und einer Busse von 8.000 bis 40.000 Baht bestraft.

Wenn das Vergehen an einem Mädchen, das noch nicht 13 Jahre alt ist, vollzogen wird, mit oder ohne dessen Einverständnis, erhöht sich das Strafmaß auf sieben bis zwanzig Jahre Gefängnis und eine Buße von 14.000 bis 40.000 Baht, oder lebenslange Haftstrafe.

Wenn das Vergehen jedoch mit Waffengewalt ausgeüb wird, oder mit dem Willen das Mädchen zu töten, erfolgt eine Verurteilung zu einer lebenslänglichen Haftstrafe.

Wenn der Geschlechtsakt mit einem Mädchen älter als 13 Jahre aber noch nicht 15 Jahre alt, und im Einverständnis des Mädchens vollzogen wird, und das Gericht in eine Heirat zwischen dem Mann (Straftäter) und dem Mädchen vor Strafantritt einwilligt, erfolgt keine Bestrafung für das Vergehen. Wenn das Gericht in eine Heirat einwilligt, und der Straftäter immer noch in Strafverwahrung ist, wird ihm der Rest der Strafe erlassen und er ist frei zu gehen.

Sektion 277 bis.- (1) In Ergänzung zu Sektion 276 und 277 erhöht sich das Strafmass, wenn der Täter dem Opfer durch die Vergewaltigung schwere Körperverletzungen zugefügt hat, auf min. fünfzehn bis zwanzig Jahre Gefängnis und eine Buße von 30.000 bis 40.000 Baht oder lebenslängliche Haftstrafe. (2) Stirbt das Opfer an den Folgen der Vergewaltigung, kann der Täter zum Tode verurteilt werden oder in Abänderung des Urteils zu lebenslänglicher Haftstrafe.

Sektion 277 ter.- (1) Wird die Vergewaltigung mit Waffengewalt ausgeübt und der Täter fügt dem Opfer schwere Körperverletzungen bei, wird die Todesstrafe oder in Abänderung des Urteils eine lebenslange Haftstrafe ausgesprochen. (2) Stirbt das Opfer an den Folgen der Vergewaltigung wird die Todesstrafe ausgesprochen.

Sektion 278 Wer auch immer ein Sexualdelikt an einer Person älter als 15 Jahre vollzieht, das Opfer mit welchen Mitteln immer bedroht oder gefügig macht, gewalttätig wird indem er die Hilflosigkeit des Opfers Widerstand zu leisten, ausnützt, oder das Opfer unter Vorspiegelung einer falschen Identität, misshandelt, wird mit mit einer Gefängnisstrafe bis max. zehn Jahren und einer Buße bis 20.000 Baht oder Gefängnisstrafe und Buße zusammen bestraft.

Sektion 279 Wer auch immer ein unzüchtiges Delikt an einem Kind ausübt, das noch nicht 15 Jahre alt ist, mit oder ohne dessen Einverständnis, wird zu einer Gefängnisstrafe bis max. zehn Jahre, einer Buße bis max. 20.000 Baht oder zu Buße und Gefängnisstrafe verurteilt.

Wenn das Vergehen ausgeübt wird mit welchen Mitteln immer, und das Kind bedroht oder sonstwie gefügig gemacht wird, der Täter gewalttätig wird und die Hilflosigkeit des Kindes Widerstand zu leisten, ausnützt, oder das Kind unter Vorspiegelung einer falschen Identität misshandelt, wird zu einer Gefängnisstrafe bis max. fünfzehn Jahre und einer Buße von max. 30.000 Baht, oder Gefängnisstrafe und Buße, verurteilt.

Sektion 280 (1) In Ergänzung zu Sektion 278 und 279 erhöht sich das Strafmaß, wenn der Täter dem Opfer schwere Körperverletzungen beifügt auf min. fünf bis zwanzig Jahre Gefängnis und Buße von 10.000 bis 40.000 Baht. (2) Stirbt das Opfer an den Folgen der Misshandlung wird der Täter mit der Todesstrafe oder in Abänderung des Urteils mit lebenslanger Haft bestraft.

Sektion 281 Wenn die Verübung des Deliktes, wie in Sektion 276 und 278 beschrieben (ohne Gebrauch von Waffengewalt), nicht an die Öffentlichkeit tritt, und keine schweren Körperverletzungen dem Opfer beigefügt wurden oder mit Todesfolge endete, und nicht gegen eine Person, wie in Sektion 285 beschrieben (Entführen von Minderjährigen von Schutzbefohlenen), verübt wurde, kann das Vergehen in einem Vergleichsverfahren gütlich geregelt werden.

Wie Sie obigen Gesetzesparagraphen entnehmen können, sind die einzelnen Sexualvergehen klar definiert, was es dem Straftäter schwer macht, sein Delikt glaubwürdig zu argumentieren.

In der nächsten Ausgabe werde ich, im 2. Teil zum vorliegenden Thema, über die Paragraphen 282 bis 287 des Strafgesetzbuches aufklären, die sich mit der Verkuppelung von Minderjährigen, dem Entführen von Minderjährigen von bekannten Schutzbefohlenen und dem Erwerb aus Prostitution, Unzucht und Pornographie, befassen.