Liebe Leser, in der letzten Ausgabe habe ich über
Kinder-Prostitution und Sextourismus berichtet, und werde Sie nun in den
nächsten zwei Ausgaben über Vergehen in Verbindung mit Sexualität und
dem daraus resultierenden Strafmaß aufklären. Im Strafgesetzbuch (Penal
Code) unter dem Titel IX, Sektionen 276 bis 287 sind die entsprechenden
Vergehen im Detail festgehalten. Obwohl es sich nachstehend um
Gesetzestexte handelt, die in der Amtsprache abgefasst sind, ist es vor
allem für ausländische Residenten und Touristen aufschlussreich, wie die
Gesetzgebung für die nachfolgenden Vergehen gehandhabt wird.
Sektion 276 Wer auch immer Geschlechtsverkehr mit
einer Frau gegen deren Willen hat, die nicht seine Ehefrau ist, sie mit
welchen Mitteln auch immer bedroht oder gefügig macht, gewalttätig wird
indem er die Hilflosigkeit der Frau Widerstand zu leisten, ausnützt, oder
das Opfer unter Vorspiegelung einer falschen Idetität misshandelt, wird
mit einer Gefängnisstrafe von vier bis zwanzig Jahren und Buße von 8.000
bis 40.000 Baht bestraft. Wenn das Vergehen mit Waffengewalt ausgeübt
wird, oder mit dem Willen die Frau zu töten, wird der Straftäter zu
einer Gefängnisstrafe von minimum fünfzehn bis zwanzig Jahren verurteilt,
bei einer Buße von 30.000 bis 40.000 Baht, und in schweren Fällen wird
eine lebenslängliche Haftstrafe ausgesprochen.
Sektion 277 Wer auch immer Geschlechtsverkehr mit
einem Mädchen unter 15 Lebensjahren hat, mit oder ohne dessen
Einverständnis, und das Mädchen nicht seine Ehefrau ist, wird mit einer
Gefängnisstrafe von vier bis zwanzig Jahren und einer Busse von 8.000 bis
40.000 Baht bestraft.
Wenn das Vergehen an einem Mädchen, das noch nicht 13
Jahre alt ist, vollzogen wird, mit oder ohne dessen Einverständnis,
erhöht sich das Strafmaß auf sieben bis zwanzig Jahre Gefängnis und
eine Buße von 14.000 bis 40.000 Baht, oder lebenslange Haftstrafe.
Wenn das Vergehen jedoch mit Waffengewalt ausgeüb wird,
oder mit dem Willen das Mädchen zu töten, erfolgt eine Verurteilung zu
einer lebenslänglichen Haftstrafe.
Wenn der Geschlechtsakt mit einem Mädchen älter als
13 Jahre aber noch nicht 15 Jahre alt, und im Einverständnis des
Mädchens vollzogen wird, und das Gericht in eine Heirat zwischen dem Mann
(Straftäter) und dem Mädchen vor Strafantritt einwilligt, erfolgt keine
Bestrafung für das Vergehen. Wenn das Gericht in eine Heirat einwilligt,
und der Straftäter immer noch in Strafverwahrung ist, wird ihm der Rest
der Strafe erlassen und er ist frei zu gehen.
Sektion 277 bis.- (1) In Ergänzung zu
Sektion 276 und 277 erhöht sich das Strafmass, wenn der Täter dem Opfer
durch die Vergewaltigung schwere Körperverletzungen zugefügt hat, auf
min. fünfzehn bis zwanzig Jahre Gefängnis und eine Buße von 30.000 bis
40.000 Baht oder lebenslängliche Haftstrafe. (2) Stirbt das Opfer an den
Folgen der Vergewaltigung, kann der Täter zum Tode verurteilt werden oder
in Abänderung des Urteils zu lebenslänglicher Haftstrafe.
Sektion 277 ter.- (1) Wird die
Vergewaltigung mit Waffengewalt ausgeübt und der Täter fügt dem Opfer
schwere Körperverletzungen bei, wird die Todesstrafe oder in Abänderung
des Urteils eine lebenslange Haftstrafe ausgesprochen. (2) Stirbt das
Opfer an den Folgen der Vergewaltigung wird die Todesstrafe ausgesprochen.
Sektion 278 Wer auch immer ein Sexualdelikt an
einer Person älter als 15 Jahre vollzieht, das Opfer mit welchen Mitteln
immer bedroht oder gefügig macht, gewalttätig wird indem er die
Hilflosigkeit des Opfers Widerstand zu leisten, ausnützt, oder das Opfer
unter Vorspiegelung einer falschen Identität, misshandelt, wird mit mit
einer Gefängnisstrafe bis max. zehn Jahren und einer Buße bis 20.000
Baht oder Gefängnisstrafe und Buße zusammen bestraft.
Sektion 279 Wer auch immer ein unzüchtiges Delikt
an einem Kind ausübt, das noch nicht 15 Jahre alt ist, mit oder ohne
dessen Einverständnis, wird zu einer Gefängnisstrafe bis max. zehn Jahre,
einer Buße bis max. 20.000 Baht oder zu Buße und Gefängnisstrafe
verurteilt.
Wenn das Vergehen ausgeübt wird mit welchen Mitteln
immer, und das Kind bedroht oder sonstwie gefügig gemacht wird, der
Täter gewalttätig wird und die Hilflosigkeit des Kindes Widerstand zu
leisten, ausnützt, oder das Kind unter Vorspiegelung einer falschen
Identität misshandelt, wird zu einer Gefängnisstrafe bis max. fünfzehn
Jahre und einer Buße von max. 30.000 Baht, oder Gefängnisstrafe und
Buße, verurteilt.
Sektion 280 (1) In Ergänzung zu Sektion 278
und 279 erhöht sich das Strafmaß, wenn der Täter dem Opfer schwere
Körperverletzungen beifügt auf min. fünf bis zwanzig Jahre Gefängnis
und Buße von 10.000 bis 40.000 Baht. (2) Stirbt das Opfer an den Folgen
der Misshandlung wird der Täter mit der Todesstrafe oder in Abänderung
des Urteils mit lebenslanger Haft bestraft.
Sektion 281 Wenn die Verübung des Deliktes, wie in
Sektion 276 und 278 beschrieben (ohne Gebrauch von Waffengewalt), nicht an
die Öffentlichkeit tritt, und keine schweren Körperverletzungen dem
Opfer beigefügt wurden oder mit Todesfolge endete, und nicht gegen eine
Person, wie in Sektion 285 beschrieben (Entführen von Minderjährigen von
Schutzbefohlenen), verübt wurde, kann das Vergehen in einem
Vergleichsverfahren gütlich geregelt werden.
Wie Sie obigen Gesetzesparagraphen entnehmen können,
sind die einzelnen Sexualvergehen klar definiert, was es dem Straftäter
schwer macht, sein Delikt glaubwürdig zu argumentieren.
In der nächsten Ausgabe werde ich, im 2. Teil zum vorliegenden Thema,
über die Paragraphen 282 bis 287 des Strafgesetzbuches aufklären, die
sich mit der Verkuppelung von Minderjährigen, dem Entführen von
Minderjährigen von bekannten Schutzbefohlenen und dem Erwerb aus
Prostitution, Unzucht und Pornographie, befassen.