Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe
Sexualdelikte - 2.Teil
Gesetzgebung für Vergehen in Verbindung mit Sexualität
Liebe Leser, in der letzten Ausgabe habe ich Sie über
die Vergehen in Verbindung mit Sexualität, erläutert in den Paragraphen
276 bis 281 des Strafgesetzbuches (Penal Code) unter dem Titel IX,
vertraut gemacht. Im nachstehenden 2. Teil werde ich nun über die
Paragraphen 282 bis 287 aufklären, die Vergehen und das Strafmaß für
Verkuppelung von Minder- und Volljährigen, den Erwerb aus Prostitution
und den Vertrieb von Pornographie behandeln.
Sektion 282
Wer auch immer es ermöglicht das sexuelle Verlangen
einer anderen Person zu befriedigen durch Verkuppeln, Verführen oder
Entführen von Personen für ein unzüchtiges Vergehen, der Mann oder die
Frau dazu einwilligt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zehn
Jahren und einer Buße von 2.000 bis 10.000 Baht bestraft.
Wenn ein solches Vergehens an einer Person älter als
15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ausgeübt wird, erfolgt eine
Bestrafung von drei bis fünfzehn Jahren Gefängnis und einer Buße von
6.000 bis 30.000 Baht. Wenn das Vergehen an einem Kind, das noch nicht 15
Jahre alt ist, vollzogen wird, erhält der Täter eine Strafe von fünf
bis zwanzig Jahren Gefängnis und eine Buße von 10.00 bis 40.000 Baht.
Wer auch immer es ermöglicht, das sexuelle Verlangen
einer anderen Person zu befriedigen, durch Verkuppeln, Verführen oder
Entführen, oder Beihilfe zum Vergehen leistet, macht sich straffällig
und wird mit dem obenaufgeführten Strafmaß geahndet.
Sektion 283
Wer auch immer es ermöglicht das sexuelle Verlangen
einer anderen Person zu befriedigen durch Verkuppeln, Verführen oder
Entführen von Schutzbefohlenen für ein unzüchtiges Vergehen, der Mann
oder die Frau mit betrügerischen Mitteln, mit Bedrohung und
Gewaltsanwendung, unerlaubter Beeinflussung (z.B. Drogen) oder jegliche
Anwendung von Zwang handelt, wird mit einer Gefängnisstrafe von fünf bis
zwanzig Jahren und Buße von 10.000 bis 40.000 Baht bestraft.
Wenn das Vergehen, wie oben beschrieben, an einer
Person älter als 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt begangen wird,
erfolgt eine Bestrafung des Täters von sieben bis zwanzig Jahren
Gefängnis und einer Buße von 15.000 bis 40.000 Baht oder einer
lebenslangen Haftstrafe.
Falls das Vergehen jedoch an einem Kind nicht älter
als 15 Jahre ausgeübt wird, wird der Täter mit zehn bis zwanzig Jahren
Gefängnis und Buße von 20.000 bis 40.000 Baht, lebenslanger Haftstrafe
oder mit der Todesstrafe, bestraft.
Wer auch immer es ermöglicht das sexuelle Verlangen
einer anderen Person zu befriedigen durch Verkuppeln, Verführung oder
Entführung des Opfers, oder Beihilfe für das Vergehen leistet, macht
sich straffällig und wird den obenaufgeführten Strafbedingungen
unterstellt, je nach Schwere des Vergehens.
Sektion 283
Wer auch immer, ein wie in Sektion 283 beschriebenes
Vergehen, an einer Person älter als 15 Jahre aber nocht nicht 18 Jahre
alt, mit Einwilligung des Opfers ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe
von max. fünf Jahren und einer Buße von max.10.000 Baht oder Gefängnis
und Buße bestraft.
Wenn das Vergehen an einem Kind, noch nicht 15 Jahre
alt mit dessen Einverständnis begangen wird, erhält der Täter eine
Gefängnisstrafe von max. sieben Jahren und eine Buße von max. 14.000
Baht, oder beides.
Mitwisser eines solchen Vergehens, die das Delikt
verheimlichen, machen sich strafbar und werden zum gleichen Strafmaß wie
der Täter verurteilt. Wenn die Tat an einer Person älter als 15 Jahre
und mit Einwilligung des Opfers begangen wird, handelt es sich um ein
Vergehen, das auf dem Vergleichswege geregelt werden kann.
Sektion 284
Wer auch immer eine unzüchtige Handlung an einer
Person vornimmt, wie in Sektion 283 beschrieben, wird mit einer
Gefängnisstrafe von einem bis zehn Jahren und Buße von 2.000 bis 20.000
Baht bestraft.
Mitwisser eines solchen Vergehens, die das Delikt
verheimlichen, werden zur gleichen Strafe wie der Täter verurteilt. Das
Vergehen kann jedoch auf dem Vergleichswege beigelegt werden.
Sektion 285
Wenn das Vergehen wie in den Sektionen 276, 277, 277
bis, 277 ter, 278, 279, 280, 282 und 283 beschrieben, an einem Schüler,
Zögling, einer bevormundeten oder von Amtes wegen unterstellten Person,
durch dessen Lehrer, Vormund, Beaufsichtigten etc. begangen wird, erhöht
sich das Strafmaß des Täters um 1/3 des Normalurteils.
Sektion 286
Jede Person älter als 16 Jahre, die ihren
Lebensunterhalt aus dem Verdienst von Prostitution bestreitet, auch wenn
es sich nur um einen Teil ihres Einkommens handelt, wird mit einer
Gefängnisstrafe von sieben bis zwanzig Jahren und Buße von 14.000 bis
40.000 Baht bestraft oder lebenslanger Haftstrafe. Jede Person die
offensichtlich keine oder ungenügende Mittel zum Leben hat: 1)
Zusammenlebt oder gewohnheitsmäßig mit einer oder mehreren
Prostituierten assoziert ist 2) Unterkunft, Verpflegung und Geld oder
andere Vergütungen aus dem Erwerb einer oder mehrerer Prostituierten
erhält oder 3) Hilfe leistet in der Vermittlung zwischen Freier und
Prostituierten, macht sich schuldig, aus dem Erwerb der Prostitution
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, oder die betroffene Person ist in
der Lage das Gegenteil zu beweisen.
Die Bestimmungen dieser Sektion können nicht für alle
Personen in Anwendung gebracht werden, die Unterstützung von einer
Prostituierten erhalten, wenn die Angeklagte (Prostituierte) verpflichtet
ist, Unterstützung gemäß Gesetz und aus moralischen Gründen zu
gewährleisten.
Sektion 287
Wer auch immer Handel und/oder Produktion betreibt mit
(von) irgendwelchen Dokumenten, Zeichnungen, Drucke, Poster, Symbole,
Fotos, Filme, Tonkassetten, Videos oder anderer Dinge mit obszönem
Charakter, in Zirkulation bringt mit welchen Mitteln immer, öffentlich
verteilt oder verbreitet, an Ausstellungen verwendet, im Besitze hält,
nach Thailand bringt oder veranlasst nach Thailand zu bringen, aus
Thailand versendet oder veranlasst aus Thailand zum Versand zu bringen und
Reklame macht, oder Mithilfe leistet in der Verbreitung und/oder
Produktion von vorgenanntem Material oder Dingen mit obszönem Charakter,
Reklame betreibt oder Neuigkeiten verbreitet mit welchen Mitteln immer von
welcher(n) Person(en) dieses obszöne Material beschafft werden kann, wird
mit Gefängnis bis max. drei Jahre und einer Buße von 6.000 Baht bestraft
oder beides.
Wenn Sie diese Paragraphen aufmerksam durchgelesen
haben, wird sich der eine oder andere Leser fragen, warum man nicht in
allen Fällen von Verstößen gegen Sexualdelikte das im Gesetz
festgehaltene Strafmaß durchsetzt, aber wie so oft gilt auch hier „Wo
kein Kläger ist, ist kein Richter".
In der nächsten Ausgabe werde ich über ein sehr
häufiges Delikt in Thailand berichten – Urkundenfälschung.
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