Rechtspraxis in Thailand

Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Sexualdelikte - 2.Teil

Gesetzgebung für Vergehen in Verbindung mit Sexualität

Liebe Leser, in der letzten Ausgabe habe ich Sie über die Vergehen in Verbindung mit Sexualität, erläutert in den Paragraphen 276 bis 281 des Strafgesetzbuches (Penal Code) unter dem Titel IX, vertraut gemacht. Im nachstehenden 2. Teil werde ich nun über die Paragraphen 282 bis 287 aufklären, die Vergehen und das Strafmaß für Verkuppelung von Minder- und Volljährigen, den Erwerb aus Prostitution und den Vertrieb von Pornographie behandeln.

Sektion 282

Wer auch immer es ermöglicht das sexuelle Verlangen einer anderen Person zu befriedigen durch Verkuppeln, Verführen oder Entführen von Personen für ein unzüchtiges Vergehen, der Mann oder die Frau dazu einwilligt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zehn Jahren und einer Buße von 2.000 bis 10.000 Baht bestraft.

Wenn ein solches Vergehens an einer Person älter als 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ausgeübt wird, erfolgt eine Bestrafung von drei bis fünfzehn Jahren Gefängnis und einer Buße von 6.000 bis 30.000 Baht. Wenn das Vergehen an einem Kind, das noch nicht 15 Jahre alt ist, vollzogen wird, erhält der Täter eine Strafe von fünf bis zwanzig Jahren Gefängnis und eine Buße von 10.00 bis 40.000 Baht.

Wer auch immer es ermöglicht, das sexuelle Verlangen einer anderen Person zu befriedigen, durch Verkuppeln, Verführen oder Entführen, oder Beihilfe zum Vergehen leistet, macht sich straffällig und wird mit dem obenaufgeführten Strafmaß geahndet.

Sektion 283

Wer auch immer es ermöglicht das sexuelle Verlangen einer anderen Person zu befriedigen durch Verkuppeln, Verführen oder Entführen von Schutzbefohlenen für ein unzüchtiges Vergehen, der Mann oder die Frau mit betrügerischen Mitteln, mit Bedrohung und Gewaltsanwendung, unerlaubter Beeinflussung (z.B. Drogen) oder jegliche Anwendung von Zwang handelt, wird mit einer Gefängnisstrafe von fünf bis zwanzig Jahren und Buße von 10.000 bis 40.000 Baht bestraft.

Wenn das Vergehen, wie oben beschrieben, an einer Person älter als 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt begangen wird, erfolgt eine Bestrafung des Täters von sieben bis zwanzig Jahren Gefängnis und einer Buße von 15.000 bis 40.000 Baht oder einer lebenslangen Haftstrafe.

Falls das Vergehen jedoch an einem Kind nicht älter als 15 Jahre ausgeübt wird, wird der Täter mit zehn bis zwanzig Jahren Gefängnis und Buße von 20.000 bis 40.000 Baht, lebenslanger Haftstrafe oder mit der Todesstrafe, bestraft.

Wer auch immer es ermöglicht das sexuelle Verlangen einer anderen Person zu befriedigen durch Verkuppeln, Verführung oder Entführung des Opfers, oder Beihilfe für das Vergehen leistet, macht sich straffällig und wird den obenaufgeführten Strafbedingungen unterstellt, je nach Schwere des Vergehens.

Sektion 283

Wer auch immer, ein wie in Sektion 283 beschriebenes Vergehen, an einer Person älter als 15 Jahre aber nocht nicht 18 Jahre alt, mit Einwilligung des Opfers ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von max. fünf Jahren und einer Buße von max.10.000 Baht oder Gefängnis und Buße bestraft.

Wenn das Vergehen an einem Kind, noch nicht 15 Jahre alt mit dessen Einverständnis begangen wird, erhält der Täter eine Gefängnisstrafe von max. sieben Jahren und eine Buße von max. 14.000 Baht, oder beides.

Mitwisser eines solchen Vergehens, die das Delikt verheimlichen, machen sich strafbar und werden zum gleichen Strafmaß wie der Täter verurteilt. Wenn die Tat an einer Person älter als 15 Jahre und mit Einwilligung des Opfers begangen wird, handelt es sich um ein Vergehen, das auf dem Vergleichswege geregelt werden kann.

Sektion 284

Wer auch immer eine unzüchtige Handlung an einer Person vornimmt, wie in Sektion 283 beschrieben, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zehn Jahren und Buße von 2.000 bis 20.000 Baht bestraft.

Mitwisser eines solchen Vergehens, die das Delikt verheimlichen, werden zur gleichen Strafe wie der Täter verurteilt. Das Vergehen kann jedoch auf dem Vergleichswege beigelegt werden.

Sektion 285

Wenn das Vergehen wie in den Sektionen 276, 277, 277 bis, 277 ter, 278, 279, 280, 282 und 283 beschrieben, an einem Schüler, Zögling, einer bevormundeten oder von Amtes wegen unterstellten Person, durch dessen Lehrer, Vormund, Beaufsichtigten etc. begangen wird, erhöht sich das Strafmaß des Täters um 1/3 des Normalurteils.

Sektion 286

Jede Person älter als 16 Jahre, die ihren Lebensunterhalt aus dem Verdienst von Prostitution bestreitet, auch wenn es sich nur um einen Teil ihres Einkommens handelt, wird mit einer Gefängnisstrafe von sieben bis zwanzig Jahren und Buße von 14.000 bis 40.000 Baht bestraft oder lebenslanger Haftstrafe. Jede Person die offensichtlich keine oder ungenügende Mittel zum Leben hat: 1) Zusammenlebt oder gewohnheitsmäßig mit einer oder mehreren Prostituierten assoziert ist 2) Unterkunft, Verpflegung und Geld oder andere Vergütungen aus dem Erwerb einer oder mehrerer Prostituierten erhält oder 3) Hilfe leistet in der Vermittlung zwischen Freier und Prostituierten, macht sich schuldig, aus dem Erwerb der Prostitution seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, oder die betroffene Person ist in der Lage das Gegenteil zu beweisen.

Die Bestimmungen dieser Sektion können nicht für alle Personen in Anwendung gebracht werden, die Unterstützung von einer Prostituierten erhalten, wenn die Angeklagte (Prostituierte) verpflichtet ist, Unterstützung gemäß Gesetz und aus moralischen Gründen zu gewährleisten.

Sektion 287

Wer auch immer Handel und/oder Produktion betreibt mit (von) irgendwelchen Dokumenten, Zeichnungen, Drucke, Poster, Symbole, Fotos, Filme, Tonkassetten, Videos oder anderer Dinge mit obszönem Charakter, in Zirkulation bringt mit welchen Mitteln immer, öffentlich verteilt oder verbreitet, an Ausstellungen verwendet, im Besitze hält, nach Thailand bringt oder veranlasst nach Thailand zu bringen, aus Thailand versendet oder veranlasst aus Thailand zum Versand zu bringen und Reklame macht, oder Mithilfe leistet in der Verbreitung und/oder Produktion von vorgenanntem Material oder Dingen mit obszönem Charakter, Reklame betreibt oder Neuigkeiten verbreitet mit welchen Mitteln immer von welcher(n) Person(en) dieses obszöne Material beschafft werden kann, wird mit Gefängnis bis max. drei Jahre und einer Buße von 6.000 Baht bestraft oder beides.

Wenn Sie diese Paragraphen aufmerksam durchgelesen haben, wird sich der eine oder andere Leser fragen, warum man nicht in allen Fällen von Verstößen gegen Sexualdelikte das im Gesetz festgehaltene Strafmaß durchsetzt, aber wie so oft gilt auch hier „Wo kein Kläger ist, ist kein Richter".

In der nächsten Ausgabe werde ich über ein sehr häufiges Delikt in Thailand berichten – Urkundenfälschung.