Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe
Mord, Todschlag und Körperverletzung
Kein Tag vergeht, an dem man nicht in den
Tageszeitungen und Nachrichten im Radio und Fernsehen über Mord,
Totschlag und Körperverletzung der übelsten Art, berichtet wird. Es gibt
sogar einige einschlägige Thai- Magazine, die 14-tägig oder monatlich
erscheinen, die in detaillierten Reportagen über Tathergang und
Hintergründe der Verbrechen, illustriert mit 4-farbigem Fotomaterial von
der Polizei, das Opfer, Täter und Mordwerkzeuge (vom Revolver, Messer bis
zur Spitzhacke) in Grosßaufnahmen zeigen, berichten. Die Verleger dieser
Magazine verdienen mit ihren Erzeugnissen gutes Geld.
Im Strafgesetzbuch (Penal Code) wird unter dem Titel 10
„Vergehen gegen Leben und Körper" im Kapitel 1 „Vergehen mit
Todesfolge" das Thema Mord und Todschlag in den Artikeln 288 bis 294,
im Kapitel 2 „Körperverletzung" das Thema Körperverletzung in den
Artikeln 295 bis 300, im Kapitel 3 „Abtreibung" das Thema
Abtreibung in den Artikeln 301 bis 305 und im Kapitel 4 „Mutwilliges
Verlassen oder Verstoßen von Kindern, kranken oder alten Personen",
das Thema mutwilliges Verlassen in den Artikeln 306 bis 308, die Vergehen
und das Strafmaß im Detail umschrieben.
Kapitel 1 „Vergehen mit Todesfolge"
Artikel 288 Wer auch immer
einen Mord begeht, soll mit der Todesstrafe, lebenslänglicher
Gefängnisstrafe oder einer Gefängnisstrafe von fünfzehn bis zwanzig
Jahren bestraft werden.
Artikel 289 Wer auch immer einen Mord begeht an:
(1) Untergebenen, (2) Amtsperson in Ausübung ihrer Funktion, (3) einer
Person, die einer Amtsperson in der Ausübung ihrer Funktion mithilft (4)
vorsätzlich an einer anderen Person (5) unter Anwendung von Tortur oder
Grausamkeit an einer anderen Person (6 ) einer anderen Person mit dem Ziel
ein Verbrechen vorzubereiten oder die Verübung eines Verbrechens zu
erleichtern oder (7) einer anderen Person mit dem Ziel die Deliktsumme
eines Verbrechens einzubehalten oder ein Verbrechen zu verheimlichen, soll
mit der Todesstrafe bestraft werden
Artikel 290 Wer auch immer den Tod einer anderen
Person durch Körperverletzung ver-ursacht, ohne die Absicht eines
Tötungsversuches, soll mit einer Gefängnisstrafe von drei bis fünfzehn
Jahren bestraft werden.
Ist das Vergehen gemäß einem in Artikel 289
aufgeführten Umständen begangen worden, soll der Täter mit eine
Gefängnisstrafe von drei bis zwanzig Jahren bestraft werden.
Artikel 291 Wer auch immer eine fahrlässige
Handlung begeht, die den Tod einer anderen Person verursacht, soll mit
einer Gefängnisstrafe von max. zehn Jahren und einer Buße von max.
20.000 Baht bestraft werden.
Artikel 292 Wer auch immer durch Grausamkeit oder
in ähnlicher Art eine Person misshandelt, die von ihm in ihrer Existenz
abhängig ist, und diese Person zum Selbstmord veranlasst, es beim
versuchten Selbstmord bleibt oder die Person den Selbstmord vollzieht,
soll mit einer Gefängnisstrafe von max. sieben Jahren und einer Busse von
max. 14.000 Baht bestraft werden.
Artikel 293 Wer auch immer ein Kind, älter als 16
Jahre, zum Selbstmord anstiftet, oder eine Person, die unfähig ist die
Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen, oder nicht in der Lage ist ihre
Handlungen zu kontrollieren, antreibt Selbstmord zu begehen, es beim
Selbstmordversuch bleibt oder der Selbstmord vollzogen wird, soll mit max.
fünf Jahren Gefängnis oder einer Busse von max. 10.000 Baht oder mit
beidem bestraft werden.
Artikel 294 Wer auch immer den Tod an einer Person
durch einen Streit, in dem drei oder mehr Personen verwickelt sind,
verursacht, ob die Person an diesem Streit mitbeteiligt ist oder nicht,
soll(en) der/die Teilnehmer in einer solchen Auseinandersetzung mit
Gefängnis von max. zwei Jahren oder einer Buße von max 4.000 Baht oder
beidem bestraft werden.
Wenn der/die Teilnehmer in einer solchen
Auseinandersetzung beweisen kann/können, dass seine/ihre Handlung dazu
diente das Vergehen zu verhindern oder in Selbstverteidigung, soll er/sie
straffrei ausgehen.
Kapitel 2 „Körperverletzung"
Artikel 295 Wer auch immer
einer anderen Person körperlichen oder geistigen Schaden zufügt,
erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung und soll mit Gefängnis von
max. zwei Monaten oder mit einer Buße von max. 4.000 Baht oder beidem
bestraft werden.
Artikel 296 Wer auch immer eine Körperverletzung
unter einem im Artikel 289 aufgeführten Umständen begeht, soll mit
Gefängnis von max. drei Jahren oder einer Buße von max. 6.000 Baht oder
beidem bestraft werden.
Artikel 297 Wer auch immer einem Opfer schwere
Körperverletzungen zufügt soll mit Gefängnis von sechs Monaten bis zehn
Jahren bestraft werden. Als schwere Körperverletzung
gelten: (1) Verlust von Augenlicht, des Gehöhrs, der
Geruchssinne und das Abtrennen der Zunge, (2) Verlust des Sexorgans oder
der Zeugungsfähigkeit, (3) Verlust eines Armes, Beins, Hand, Finger oder
eines anderen Organs, (4) dauernde Entstellung des Gesichtes, (5)
Abtreibung, (6) unheilbare Geisteskrankheit, (7) Lebenslängliche
Gebrechlichkeit oder chronische Krankheit, (8) Unfähigkeit, in den ersten
zwanzig Tagen nach dem Verbrechen ein beschwerdefreies und normales Leben
zu führen, infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit.
Artikel 298 Wer auch immer ein Vergehen wie in
Artikel 297 beschrieben begeht oder entsprechend den in Artikel 289
aufgeführten Umständen, soll mit Gefängnis von zwei bis zehn Jahren
bestraft werden.
Artikel 299 Wer auch immer irgendeiner Person in
einem Streit, in dem drei oder mehr Personen verwickelt sind, schwere
Körperverletzungen beibringt, ob die Person in die Auseinandersetzung
involviert ist oder nicht, soll mit Gefängnis von max. einem Jahr und
einer Buße von max. 2.000 Baht oder beidem bestraft werden.
Wenn der/die Teilnehmer in einer solchen
Auseinandersetzung beweisen können, dass seine/ihre Handlung dazu diente
die Auseinandersetzung zu verhindern oder er/sie in Selbstverteidigung
handelte(n), soll(en) er/sie straffrei ausgehen.
Artikel 300 Wer auch immer einer Person durch
Nachlässigkeit schwere Körperverletzungen beibringt soll mit Gefängnis
von max. drei Jahren oder einer Busse von max. 6.000 Baht oder beidem
bestraft werden.
Kapitel 3 „Abtreibung"
Artikel 301 Jede Frau, die an
sich selbst eine Abtreibung vornimmt, oder die Abtreibung durch eine
andere Person ausführen lässt, soll mit Gefängnis von max. drei Jahren
oder einer Buße von 6.000 Baht oder beidem bestraft werden.
Artikel 302 Wer auch immer eine Abtreibung im
Einverständnis der Frau vornimmt, soll mit Gefängnis von max. fünf
Jahren oder einer Buße von max. 10.000 Baht oder beidem bestraft werden.
Wenn die Abtreibung in der Folge zu Komplikationen und
großen Körperbeschwerden führt, soll die Person, die die Abtreibung
vorgenommen hat, mit max. sieben Jahren Gefängnis und einer Buße von
max. 14.000 Baht oder beidem bestraft werden.
Wenn die Frau an den Folgen der Abtreibung stirbt, soll
die ausführende Person der Abtreibung, mit Gefängnis von max. zehn
Jahren und einer Buße von max. 20.000 bestraft werden.
Artikel 303 Wer auch immer an einer Frau eine
Abtreibung ohne ihr Einverständnis durchführt, soll mit max. sieben
Jahren Gefängnis oder einer Buße von max.14.000 Baht oder beidem
bestraft werden.
Wenn die Abtreibung bei der Frau in der Folge zu
schweren Körperbeschwerden führt, soll die ausführende Person der
Abtreibung mit Gefängnis von einem bis zehn Jahren und einer Buße von
2.000 bis 20,000 Baht bestraft werden.
Wenn die Abtreibung den Tod zur Folge hat, soll die
ausführende Person mit Gefängnis von fünf bis zwanzig Jahren und einer
Buße von 10,000 bis 40.000 bestraft werden.
Artikel 304 Wer auch immer versucht, ohne Vollzug,
eine Abtreibung wie in Artikel 301 oder 302 erster Absatz beschrieben,
vornehmen zu lassen, soll strafffrei ausgehen.
Artikel 305 Wenn die Abtreibung wie in Artikel 301
oder 302 durch einen anerkannten und praktizierenden Doktor
ausgeführt wird und (1) die medizinische Notwendigkeit der Abtreibung
besteht um die Gesundheit der Frau nicht zu gefährden oder (2) die
Schwangerschaft der Frau auf ein Sexualdelikt (Vergewaltigung)
zurückzuführen ist, dann soll die ausführende Person der Abtreibung ,
straffrei ausgehen.
Kapitel 4 „Mutwilliges Verlassen oder Verstossen von
Kindern, kranken oder alten Personen"
Artikel 306 Wer auch immer
ein Kind, nicht älter als neun Jahre, an welchem Ort auch immer,
mutwillig verlässt, mit der Absicht das Kind ohne Aufsicht sich selbst zu
überlassen, soll mit Gefängnis von max. drei Jahren oder einer Busse von
max 6.000 Baht oder beidem bestraft werden.
Artikel 307 Wer auch immer die gesetzliche Pflicht
hat, oder auf Grund eines Vertrages verpflichtet ist sich einer Person in
einem hilflosen, altersbedingten, kranken, gebrechlichen oder
geisteskranken Zustand anzunehmen und/oder zu beaufsichtigen, die
Schutzbefohlene sich selbst überlässt und dadurch in Lebensgefahr bringt
soll mit Gefängnis von max. 3 Jahren oder einer Buße von max. 6.000 Baht
oder beidem bestraft werden.
Artikel 308 Wenn die Auswirkung des Vergehens, wie
beschrieben in den Artikeln 306 oder 307 den Tod oder schwere
Körperverletzungen an der mutwillig verlassenen oder verstossenen Person
zur Folge hat, soll der Täter, wie in den Artikeln 290, 297 oder 298
vorgesehen, bestraft werden
Gemäß unbestätigter Quelle basieren über 20% aller
in Thailand verübten Verbrechen auf den in meinem heutigen Beitrag
zitierten Gesetzesartikeln.
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