Rechtspraxis in Thailand

Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Mord, Todschlag und Körperverletzung

Kein Tag vergeht, an dem man nicht in den Tageszeitungen und Nachrichten im Radio und Fernsehen über Mord, Totschlag und Körperverletzung der übelsten Art, berichtet wird. Es gibt sogar einige einschlägige Thai- Magazine, die 14-tägig oder monatlich erscheinen, die in detaillierten Reportagen über Tathergang und Hintergründe der Verbrechen, illustriert mit 4-farbigem Fotomaterial von der Polizei, das Opfer, Täter und Mordwerkzeuge (vom Revolver, Messer bis zur Spitzhacke) in Grosßaufnahmen zeigen, berichten. Die Verleger dieser Magazine verdienen mit ihren Erzeugnissen gutes Geld.

Im Strafgesetzbuch (Penal Code) wird unter dem Titel 10 „Vergehen gegen Leben und Körper" im Kapitel 1 „Vergehen mit Todesfolge" das Thema Mord und Todschlag in den Artikeln 288 bis 294, im Kapitel 2 „Körperverletzung" das Thema Körperverletzung in den Artikeln 295 bis 300, im Kapitel 3 „Abtreibung" das Thema Abtreibung in den Artikeln 301 bis 305 und im Kapitel 4 „Mutwilliges Verlassen oder Verstoßen von Kindern, kranken oder alten Personen", das Thema mutwilliges Verlassen in den Artikeln 306 bis 308, die Vergehen und das Strafmaß im Detail umschrieben.

Kapitel 1 „Vergehen mit Todesfolge"

Artikel 288 Wer auch immer einen Mord begeht, soll mit der Todesstrafe, lebenslänglicher Gefängnisstrafe oder einer Gefängnisstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren bestraft werden.

Artikel 289 Wer auch immer einen Mord begeht an: (1) Untergebenen, (2) Amtsperson in Ausübung ihrer Funktion, (3) einer Person, die einer Amtsperson in der Ausübung ihrer Funktion mithilft (4) vorsätzlich an einer anderen Person (5) unter Anwendung von Tortur oder Grausamkeit an einer anderen Person (6 ) einer anderen Person mit dem Ziel ein Verbrechen vorzubereiten oder die Verübung eines Verbrechens zu erleichtern oder (7) einer anderen Person mit dem Ziel die Deliktsumme eines Verbrechens einzubehalten oder ein Verbrechen zu verheimlichen, soll mit der Todesstrafe bestraft werden

Artikel 290 Wer auch immer den Tod einer anderen Person durch Körperverletzung ver-ursacht, ohne die Absicht eines Tötungsversuches, soll mit einer Gefängnisstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft werden.

Ist das Vergehen gemäß einem in Artikel 289 aufgeführten Umständen begangen worden, soll der Täter mit eine Gefängnisstrafe von drei bis zwanzig Jahren bestraft werden.

Artikel 291 Wer auch immer eine fahrlässige Handlung begeht, die den Tod einer anderen Person verursacht, soll mit einer Gefängnisstrafe von max. zehn Jahren und einer Buße von max. 20.000 Baht bestraft werden.

Artikel 292 Wer auch immer durch Grausamkeit oder in ähnlicher Art eine Person misshandelt, die von ihm in ihrer Existenz abhängig ist, und diese Person zum Selbstmord veranlasst, es beim versuchten Selbstmord bleibt oder die Person den Selbstmord vollzieht, soll mit einer Gefängnisstrafe von max. sieben Jahren und einer Busse von max. 14.000 Baht bestraft werden.

Artikel 293 Wer auch immer ein Kind, älter als 16 Jahre, zum Selbstmord anstiftet, oder eine Person, die unfähig ist die Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen, oder nicht in der Lage ist ihre Handlungen zu kontrollieren, antreibt Selbstmord zu begehen, es beim Selbstmordversuch bleibt oder der Selbstmord vollzogen wird, soll mit max. fünf Jahren Gefängnis oder einer Busse von max. 10.000 Baht oder mit beidem bestraft werden.

Artikel 294 Wer auch immer den Tod an einer Person durch einen Streit, in dem drei oder mehr Personen verwickelt sind, verursacht, ob die Person an diesem Streit mitbeteiligt ist oder nicht, soll(en) der/die Teilnehmer in einer solchen Auseinandersetzung mit Gefängnis von max. zwei Jahren oder einer Buße von max 4.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Wenn der/die Teilnehmer in einer solchen Auseinandersetzung beweisen kann/können, dass seine/ihre Handlung dazu diente das Vergehen zu verhindern oder in Selbstverteidigung, soll er/sie straffrei ausgehen.

Kapitel 2 „Körperverletzung"

Artikel 295 Wer auch immer einer anderen Person körperlichen oder geistigen Schaden zufügt, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung und soll mit Gefängnis von max. zwei Monaten oder mit einer Buße von max. 4.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Artikel 296 Wer auch immer eine Körperverletzung unter einem im Artikel 289 aufgeführten Umständen begeht, soll mit Gefängnis von max. drei Jahren oder einer Buße von max. 6.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Artikel 297 Wer auch immer einem Opfer schwere Körperverletzungen zufügt soll mit Gefängnis von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft werden. Als schwere Körperverletzung

gelten: (1) Verlust von Augenlicht, des Gehöhrs, der Geruchssinne und das Abtrennen der Zunge, (2) Verlust des Sexorgans oder der Zeugungsfähigkeit, (3) Verlust eines Armes, Beins, Hand, Finger oder eines anderen Organs, (4) dauernde Entstellung des Gesichtes, (5) Abtreibung, (6) unheilbare Geisteskrankheit, (7) Lebenslängliche Gebrechlichkeit oder chronische Krankheit, (8) Unfähigkeit, in den ersten zwanzig Tagen nach dem Verbrechen ein beschwerdefreies und normales Leben zu führen, infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit.

Artikel 298 Wer auch immer ein Vergehen wie in Artikel 297 beschrieben begeht oder entsprechend den in Artikel 289 aufgeführten Umständen, soll mit Gefängnis von zwei bis zehn Jahren bestraft werden.

Artikel 299 Wer auch immer irgendeiner Person in einem Streit, in dem drei oder mehr Personen verwickelt sind, schwere Körperverletzungen beibringt, ob die Person in die Auseinandersetzung involviert ist oder nicht, soll mit Gefängnis von max. einem Jahr und einer Buße von max. 2.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Wenn der/die Teilnehmer in einer solchen Auseinandersetzung beweisen können, dass seine/ihre Handlung dazu diente die Auseinandersetzung zu verhindern oder er/sie in Selbstverteidigung handelte(n), soll(en) er/sie straffrei ausgehen.

Artikel 300 Wer auch immer einer Person durch Nachlässigkeit schwere Körperverletzungen beibringt soll mit Gefängnis von max. drei Jahren oder einer Busse von max. 6.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Kapitel 3 „Abtreibung"

Artikel 301 Jede Frau, die an sich selbst eine Abtreibung vornimmt, oder die Abtreibung durch eine andere Person ausführen lässt, soll mit Gefängnis von max. drei Jahren oder einer Buße von 6.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Artikel 302 Wer auch immer eine Abtreibung im Einverständnis der Frau vornimmt, soll mit Gefängnis von max. fünf Jahren oder einer Buße von max. 10.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Wenn die Abtreibung in der Folge zu Komplikationen und großen Körperbeschwerden führt, soll die Person, die die Abtreibung vorgenommen hat, mit max. sieben Jahren Gefängnis und einer Buße von max. 14.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Wenn die Frau an den Folgen der Abtreibung stirbt, soll die ausführende Person der Abtreibung, mit Gefängnis von max. zehn Jahren und einer Buße von max. 20.000 bestraft werden.

Artikel 303 Wer auch immer an einer Frau eine Abtreibung ohne ihr Einverständnis durchführt, soll mit max. sieben Jahren Gefängnis oder einer Buße von max.14.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Wenn die Abtreibung bei der Frau in der Folge zu schweren Körperbeschwerden führt, soll die ausführende Person der Abtreibung mit Gefängnis von einem bis zehn Jahren und einer Buße von 2.000 bis 20,000 Baht bestraft werden.

Wenn die Abtreibung den Tod zur Folge hat, soll die ausführende Person mit Gefängnis von fünf bis zwanzig Jahren und einer Buße von 10,000 bis 40.000 bestraft werden.

Artikel 304 Wer auch immer versucht, ohne Vollzug, eine Abtreibung wie in Artikel 301 oder 302 erster Absatz beschrieben, vornehmen zu lassen, soll strafffrei ausgehen.

Artikel 305 Wenn die Abtreibung wie in Artikel 301 oder 302 durch einen anerkannten und praktizierenden Doktor ausgeführt wird und (1) die medizinische Notwendigkeit der Abtreibung besteht um die Gesundheit der Frau nicht zu gefährden oder (2) die Schwangerschaft der Frau auf ein Sexualdelikt (Vergewaltigung) zurückzuführen ist, dann soll die ausführende Person der Abtreibung , straffrei ausgehen.

Kapitel 4 „Mutwilliges Verlassen oder Verstossen von Kindern, kranken oder alten Personen"

Artikel 306 Wer auch immer ein Kind, nicht älter als neun Jahre, an welchem Ort auch immer, mutwillig verlässt, mit der Absicht das Kind ohne Aufsicht sich selbst zu überlassen, soll mit Gefängnis von max. drei Jahren oder einer Busse von max 6.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Artikel 307 Wer auch immer die gesetzliche Pflicht hat, oder auf Grund eines Vertrages verpflichtet ist sich einer Person in einem hilflosen, altersbedingten, kranken, gebrechlichen oder geisteskranken Zustand anzunehmen und/oder zu beaufsichtigen, die Schutzbefohlene sich selbst überlässt und dadurch in Lebensgefahr bringt soll mit Gefängnis von max. 3 Jahren oder einer Buße von max. 6.000 Baht oder beidem bestraft werden.

Artikel 308 Wenn die Auswirkung des Vergehens, wie beschrieben in den Artikeln 306 oder 307 den Tod oder schwere Körperverletzungen an der mutwillig verlassenen oder verstossenen Person zur Folge hat, soll der Täter, wie in den Artikeln 290, 297 oder 298 vorgesehen, bestraft werden

Gemäß unbestätigter Quelle basieren über 20% aller in Thailand verübten Verbrechen auf den in meinem heutigen Beitrag zitierten Gesetzesartikeln.