Das Testament. Teil 2
Von Kurt Krieger
Wollen Sie Ihr Testament selbst verfassen:
*muss es zur Gänze eigenhändig, nicht mit Maschine,
geschrieben sein.
*Es muss den Passus beinhalten, dass Sie es in
absoluter gesunder geistigen Verfassung und ohne Beeinflussung anderer
Personen niedergeschrieben haben.
*Es muss eine Vermögens-Aufstellung beinhalten.
*Erwähnen Sie, dass ein Zusatzschreiben vorhanden ist,
das alle Erfordernisse im Zusammenhang mit Ihrem Tod festlegt.
*Der wichtigste Bestandteil ist die Benennung von Erben,
die offensichtlich häufig bei der Abfassung selbst erstellter Testamente
fehlt.
*Wenn das Testament mehrere Seiten umfasst, müssen sie
die einzelnen Seiten nummerieren.
*Es muss Ort, Datum und Unterschrift aufweisen.
Ob dieses Testament dann rechtsgültig ist, wird das
Nachlassgericht Ihres Heimatlandes feststellen.
Sonstiges zum Testament:
* Sie können jedes Testament ganz oder in
einzelnen Punkten jederzeit erneuern oder ändern. Aber um
eventuelle Unklarheiten zu vermeiden, müssen Sie das dann ungültige
Testament natürlich sofort vernichten.
* In Ihrem Testament erstellen Sie eine Vermögens-Liste,
vergessen Sie dabei nichts, wie Immobilien, Bankkonten,
Lebensversicherungen, Einrichtung, Fahrzeuge, Wertgegenstände und Rechte
etc.
* Wenn Sie mit der Verteilung Probleme haben, müssen
Sie vor Ihrem Tode entsprechende Schenkungen veranlassen. Diese
aber - sicherheitshalber für den Beschenkten - schriftlich fixieren,
insbesondere dann, wenn Sie beispielsweise Ihrer Lebensgefährtin
besondere Familien-Stücke vermachen, die später die Pflichterben unter
Umständen für sich beanspruchen.
Ins Testament gehören aber auch Verfügungen,
was z.B. mit Geldern passieren soll, die nach Ihrem Tode noch
weiterfließen (Lizenz-Einkünfte, Tantiemen, Autoren-Honorare usw.)
* Auch das thailändische Bankvermögen des
Verstorbenen ist natürlich Teil der Erbmasse. Wenn das noch vorhandene
Geld auf dem thailändischen Konto des Verstorbenen nach Europa
rückgeführt werden muss, das erledigt in der Regel die zuständige
Botschaft, müssen Transferscheine vorliegen, die belegen, dass das Geld
ursprünglich vom Ausland nach Thailand eingeführt wurde.
Wenn Sie aber nicht wollen, dass Ihr hiesiges Bankkonto
in die Erbmasse fällt, müssen Sie vorzeitig eine entsprechende
Verfügungsberechtigung des Kontos festlegen. Sie können es z.B. auf zwei
Namen (zusammen mit Ihrer Lebensgefährtin, einer Vertrauensperson, einem
Freund) anlegen. In diesem Falle kann diese(r) das Konto nach dem Tode
auflösen.
Aber Vorsicht!
Solche Berechtigungen können Ihnen allenfalls schon zu
Lebzeiten Ärger verursachen, falls Ihre verlassene Freundin, auf dem Weg
zum Bus in Richtung Isan, schnell noch auf der Bank das gemeinsame Konto
abräumt.
* Natürlich nehme ich nicht an, dass es in Thailand
Farangs gibt, die beim Finanzamt undeklarierte Konten haben, welche dann
natürlich auch nicht im Testament stehen können. Für solche Anlagen
gibt es verständlicherweise auch keinen Erbschein! Und ohne Erbschein
gibt’s kein Geld!
* Klären Sie grundsätzlich mit Ihrer Bank zu
Lebzeiten, wie die erbberechtigte Person nach Ihrem Ableben, an
ihr geerbtes Geld kommt. Machen Sie sich diese Frage nicht so einfach,
sie ist vielleicht erheblich komplizierter, als Sie das derzeit annehmen.
Den Hinterbliebenen können Sie nach Ihrem Tod keine klugen Ratschläge
mehr geben!
* Sie können auch Ihre laufenden Lebensversicherungen
vorzeitig kündigen, dann verlieren Sie zwar eine geringe Summe, aber
Sie können dieses Geld selbst noch nutzen.
* Im Testament ist es auch möglich, den Erben Auflagen
zu übertragen. (z.B.: Sie vererben der Person X den Betrag Y, dafür muss
X aber die Person Z lebenslang unterstützen.)
* Die Erben erben auch die vielleicht vorhandenen
Schulden des Verstorbenen. Wenn die Verpflichtungen des Verstorbenen
das Vermögen übersteigen, können sie das Erbe ablehnen.
* Bedenken Sie auch, dass das Finanzamt ein Stück von
Ihrem zu verteilenden Kuchen beansprucht, z.B. die Erbschaftssteuer. Oder,
nur, wenn Sie noch einen Wohnsitz in Europa haben, wenn Sie seit Ihrer
Auswanderung die Kapitalertragssteuer vergessen haben, abzuführen. Nicht
viel wird dann von Ihrem Vermögen übrig bleiben, wenn das Finanzamt im
Zusammenhang mit Ihrem Ableben auf Gelder stößt, von deren Herkunft es
keine Ahnung hat!
* Erwähnt werden sollte, dass Sie zu Lebzeiten einen
Nachlass-Verwalter benennen können, der von einem Gericht bevollmächtigt
sein muss. Dieser kann nach Ihrem Tod sämtliche Vermögensverfügungen
vornehmen.
* Kompliziert ist die Vorsorge-Regelung bei Immobilien,
die hier auf eine Firma eingetragen sind. Hier haben Sie gar keine andere
Wahl, als rechtzeitig den Weg zu einem Anwalt zu suchen.
* Wenn Sie nichts zu vererben und keine Angehörigen
haben, brauchen Sie auch kein Testament. Aber wenn Sie nicht gerade unter
einer Brücke ihre letzte Behausung aufgeschlagen haben, haben Sie
irgendwelche Wertgegenstände. Sei es der Fernseher oder das letzte
Bargeld. Alles was Sie haben, hat einen Wert für irgend jemand. Schreiben
Sie in einem Letzten Willen, dass sie das der Freundin, dem Waisenhaus
oder dem Rotary Club vermachen. Ansonsten wird es zugunsten des Staates
versteigert oder es „verdunstet".
*Das Testament sollte nach Ihrem Tode auffindbar sein
und schnellstmöglich an Ihre Botschaft weitergereicht werden. Sie können
es auch gegen Gebühr (Ca. 40 Euro p.A.) bei ihrer jeweiligen Botschaft,
oder Ihrem Anwalt, deponieren.
Wenn kein Testament vorhanden ist:
Die Botschaft veranlasst dann im Heimatland des
Verstorbenen nach Angehörigen zu suchen. Abhängig vom jeweiligen
Verwandtschaftsgrad erben diese den gesamten Nachlass. Ansonsten wird Ihr
Vermögen zu Gunsten des Staates versteigert.
Auch wenn Sie schon über viele Jahre mit Ihrer
Lebensgefährtin zusammen leben, eventuell sogar nach buddhistischen Riten
verheiratet sind, kann diese nach Ihrem Tod daraus keinerlei Rechte
ableiten. Alles, was in ihren Besitz übergehen soll müssen Sie deshalb
im Testament festlegen oder ihr zu Lebzeiten als Schenkung übertragen.
Ansonsten erbt die Verwandtschaft alles.
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