Die Witwenrente (Stand 1.4.2002)
Von Kurt Krieger
Die Witwen-Rente/Pension ist ein
äußerst kompliziertes – und in den 3 deutschsprachigen Ländern,
unterschiedliches - Regelwerk mit vielerlei „wenn und aber". Es
gibt Arbeiter, Angestellte, Selbstständige, Beamte, Staatsangestellte ...
und alle haben ihre eigenen Regelungen. Diese Recherche kann hier also
nicht auf individuelle Situationen eingehen und nur in einem groben Raster
das System aufzeigen.
Dasselbe gilt auch für die Berechnung der Höhe von
Witwen-Renten. Die hinterbliebene Witwe kann – sofern sie berechtigt ist
- mit etwa zwischen 40 und 60% der Rente des verstorbenen Ehemanns rechnen.
Dabei muss sie sich ein allfälliges eigenes Einkommen anrechnen lassen.
Klären Sie also im Interesse Ihrer Frau noch zu
Lebzeiten, in wie weit sie nach Ihrem Tod witwen-renten-berechtigt ist.
Deutschland
Der Rentenantrag kann sowohl bei der deutschen
Botschaft, wie auch direkt bei Ihrer zuständigen
Landesversicherungsanstalt Ihres letzten Arbeitsplatzes oder bei der BfA
in Berlin gestellt werden. Die einzelnen Adressen erhalten Sie von der
deutschen Botschaft. Aber normalerweise haben Sie diese ohnehin bei Ihren
Unterlagen.
Wer erhält Witwen-Rente/Pension?
Am Beispiel eines LVA-Versicherten:
Für Ehepaare, die vor dem 31.12.2001 bereits
verheiratet waren, gilt das alte Hinterbliebenen-Recht, sofern einer der
beiden Partner vor dem 2.1.1962 geboren ist. Das bedeutet, die Witwe
erhält lebenslang sofort nach dem Tod ca. 60% der Rente ihres
verstorbenen Ehemanns.
Für Ehen, die nach dem 1.1.2002 geschlossen wurden,
reduziert sich die Hinterbliebenen-Rente auf nur noch 55% der Rente des
Verstorbenen. Wenn die Ehefrau jedoch unter 45 Jahre alt ist, kein Kind
erzieht und nicht erwerbsgemindert ist, wird die Rente nur noch 2 Jahre
lang bezahlt.
Witwen-Renten werden im Regelfall nur bei Ehen bezahlt,
die mindestens ein Jahr bestanden haben (es gibt dabei Ausnahmen z.B.
Unfalltod).
Sowohl nach altem, wie nach neuem Renten-Recht erhält
die Witwe 3 Monate lang die volle Rente ihres Mannes und erst ab dem 4.
Monat die reduzierte Witwenrente.
Österreich
Beantragt werden muss die Witwenrente bei einer der
verschiedenen Sozialversicherungen bis längstens 6 Monate nach dem Tod
des Ehemanns. Die Botschaft ist dafür nicht zuständig!
Wer erhält Witwen-Rente?
Am Beispiel eines SVA Versicherten:
Die geschiedene Ehefrau, wenn ihr ehemaliger Ehemann
bis zuletzt – einen gerichtlich verordneten - Unterhalt gezahlt hat.
Witwenrenten werden grundsätzlich unbefristet
zuerkannt und nur in Ausnahmefällen auf 30 Monate zeitlich begrenzt, z.B.:
*wenn die hinterbliebene Witwe beim Tod des Ehemanns
noch nicht 35 Jahre alt war,
*der verstorbene Ehemann bei Eheschließung bereits
Pensionist war,
*der Ehemann bei seiner Verehelichung bereits 65 (bei
Ehefrauen 60) Jahre alt war.
Diese Beschränkungen gelten jedoch dann nicht, wenn:
*aus der Ehe ein Kind entstammt,
*wenn die Ehefrau unter 35 Jahre alt ist, die Ehe aber
beim Tod des Ehemanns bereits 10 Jahre gedauert hat,
*bei 3-jähriger Ehedauer und einem Altersunterschied
bis zu 20 Jahren,
*bei 5-jähriger Ehedauer und einem Altersunterschied
zwischen 21 und 25 Jahren,
*bei 10-jähriger Ehedauer, bei einem Altersunterschied
über 25 Jahren,
*wenn der verstorbene Ehemann 65 Jahre alt war und noch
keine Pension bezogen hat, hat die Witwe nach 2-jähriger Ehedauer
Anspruch auf lebenslange Witwen-Rente.
Bei Invalidität gelten Ausnahme-Regelungen – fragen
Sie bei der Sozialversicherung nach.
Heiratet die Witwe erneut, erlischt die Witwenrente. Es
steht ihr jedoch eine „Abfertigung" (Einmalzahlung) in Höhe der
35-fachen vorher bezogenen Witwen-Rente zu. Und wenn Sie von dieser Ehe
wiederum geschieden wird, kann nach frühestens 2 Jahren die alte Witwen-Pension
wieder aufleben.
Schweiz
Beantragen müssen Sie die Witwenrente im Regelfall bei
der Eidgenössischen Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung - AHV -
Avenue Ed.-Vaucher 18, CH 1211 Genf (Fax Nr. 0043 22 797 15 01)
Die Schweizer Botschaft kann Fragen im Zusammenhang mit
Rentenbezügen abklären.
Wer erhält Witwenrente?
Am Beispiel eines AHV-Versicherten:
Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben
dann Anspruch:
*wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ein oder mehrere
Kinder haben,
*wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45.
Lebensjahr zurückgelegt hat und mindestens 5 Jahre verheiratet waren,
*Geschiedene Frauen nur dann, wenn sie Kinder haben und
die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat,
*wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre alt war und die Ehe
mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder bis zum 18. Geburtstag des
jüngsten gemeinsamen Kindes. Dieses gilt sinngemäß auch für
geschiedene Männer, wenn die ehemalige Gattin verstirbt.
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