Rechtspraxis in Thailand

Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Neue Regelungen zur Todesstrafe

Auf ihrer Sitzung am 19. Februar 2003 billigte die Regierung eine wichtige Gesetzesvorlage. Diese Vorlage bezweckt eine Ergänzung im Strafgesetzbuch in Bezug auf die Hinrichtung durch ein Erschießungskommando und die Verhängung der Todesstrafe für Personen unter 18 Jahren. Die Ergänzung im Gesetzbuch wird damit begründet, dass die existierende Gesetzgebung grausam, unmenschlich, überholt und nicht in Übereinstimmung mit der Internationalen Konvention stehe, die von Thailand ratifiziert wurde.

Artikel 6 des Internationalen Übereinstimmungsprotokolls ziviler und politischer Rechte aus dem Jahre 1966 verbietet die Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Personen unter 18 Jahren ausgeführt wurden.

In Sektion 37 der Konvention der Kindsrechte (1989) ist vereinbart, dass kein Kind Objekt für Misshandlungen oder andere Grausamkeiten, Unmenschlichkeit oder erniedrigende Be-handlung oder Bestrafung sein soll. Weder Todesstrafe noch lebenslange Haftstrafe, ohne Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung, soll für Straftaten verfügt werden, die durch Jugendliche unter 18 Jahren verübt wurden.

Die Ergänzung im Gesetzbuch sieht daher vor, dass Übeltäter unter 18 Jahren nicht mit der Todesstrafe oder mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden können. Jugendliche Kriminelle, die ein Kapitalverbrechen begehen, sollen mit einer Höchststrafe von 50 Jahren Gefängnis bestraft werden.

Die Vorlage sieht ebenfalls vor, dass Hinrichtungen durch ein Erschießungskommando durch die Hinrichtung durch die Todesspritze, wie von den Justizbehörden in der Königlichen Gazette beschrieben, abgelöst werden soll.

Sektion 18 des Strafgesetzbuches soll demzufolge um zwei neue Artikel, wie folgt ergänzt werden:

Ergänzungsartikel 1) „Die Verfügung der Todesstrafe oder einer lebenslangen Haftstrafe für einen Straftäter unter 18 Jahren, zur Zeit der Verübung der Straftat, soll nicht verhängt werden können."

Ergänzungsartikel 2) „Im Falle, dass der Straftäter eine Straftat begangen hat, die mit der Todesstrafe oder lebenslanger Haftstrafe geahndet wird, jedoch zur Straftat noch nicht 18 Jahre alt ist, soll die Bestrafung in eine Gefängnisstrafe von 50 Jahren umgewandelt werden."

Im Senat kam es nun zu hitzigen Diskussionen zur neuen Gesetzesvorlage. Zustimmung fand, dass Jugendliche unter 18 Jahren, die ein Kapitalverbrechen begangen haben, nicht hingerichtet werden sollen. Die Mehrzahl der Senatoren wünscht jedoch, dass die Todesstrafe total abgeschafft wird, und nicht nur für Jugendliche unter 18 Jahren; dies aus humanitären Gründen und Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen. Auch eine Haftstrafe von 50 Jahren für Straftaten von Jugendlichen wäre zu lange und wurde daher abgelehnt. Große Bedenken wurden aber vor allem in Bezug auf die Umsetzung der Hinrichtung durch die Todesspritze geäußert. Es stelle sich hier die Frage, wer bereit wäre die Todesinjektion vorzunehmen. Es wäre geradezu absurd, Ärzte oder Krankenschwestern zu beauftragen die Injektionen vorzunehmen, da diese einen Schwur abgelegt hätten, Leben zu retten und nicht zu zerstören.

Weitere Voten von Senatoren, die eine Abstimmung beeinflussen werden, lauteten wie folgt:

„Wir sind Buddhisten und unsere Religion lehrt uns zu leben und leben zu lassen. Wir glauben dass Menschen fähig sind sich zu ändern, wir haben dazu viele entsprechende Institutionen."

„Durch die Todesspritze würden viele Organe, die ein Hingerichteter als letzte gute Tat, als Organspender zu Verfügung gestellt hatte, zerstört".

„Die Hinrichtung von Schwerverbrechern soll als abschreckendes Beispiel für die Begehung von Kapitalverbrechen beibehalten werden."

Der Senat hat die Gesetzesvorlage grundsätzlich gebilligt, macht eine Zustimmung aber von den Erkenntnissen weiterer Beratungen abhängig. Eine mögliche Kompromisslösung wäre die Abschaffung der Todesstrafe ohne Einschränkungen und die Verkürzung der Haftstrafe von 50 Jahren für Straftäter unter 18 Jahren.

Abgesehen von den Konflikten, die diese Gesetzesvorlage ausgelöst hat, ist es erfreulich festzustellen, dass sich Regierung und Parlament des Wertes „Leben" bewusster geworden sind.

Weitere Gesetzesvorlagen und -ergänzungen sind in Vorbereitung, welche die thailändische Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Menschenrechten und internationalen Ver-pflichtungen bringen wird.