Rechtspraxis in Thailand
2. Jahrgang
Ausgabe Nr. 41

12. Oktober - 18. Oktober 2003
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Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe

Konsumentenrechte und die kontroverse UBC-Entscheidung

Das Zentrale Administrativ-Gericht entschied zu Gunsten des größten Kabelfernsehbetreibers Thailands betreffend der Gebührenerhöhung.

Am Donnerstag, den 25. September 2003 entschied das Zentrale Administrativ Gericht (ZAG) mit einer kontroversen Entscheidung, unter Aufführung verschiedener Gründe, gegen eine Petition der „Vereinigung Konsumenten und Medien Frieden". In dieser Petition wird die staatliche Massenkommunikationsbehörde Thailands angeschuldigt, ungebührend gehandelt zu haben, indem sie der UBC (United Broadcasting Corporation) erlaubte, ihre Mitgliedergebühren zu erhöhen.

Der am meisten beanstandete Grund der Aktivisten betreffend dieser Verfügung ist der Fakt, dass Personen und/oder Organisationen, die nicht direkt von dieser Gebührenerhöhung von UBC betroffen sind, die Einreichung eines Einspruches verweigert wird.

Gemäß einer Aussage von Frau Sairung Thongplon von der Vereinigung „Konsumentenorganisationen in Thailand" sollte Thailand wie viele andere Länder auch eine öffentliche Preisüberwachungskontrolle einführen, welche die Rechte von geschädigten Parteien schützt. Sie regt an, dass die Meinung einer breiten Öffentlichkeit für eine Preisüberwachungsstelle eingeholt werden sollte.

Der vorliegende Fall ist eine gute Gelegenheit für das Justizministerium die Vorschriften des Administrativgerichtes zu überprüfen, die nur Erwägungen von Fällen von direkt geschädigten Parteien durch das vorgenannte Gericht zulassen.

Das ZAG führt in seiner Begründung auch wirtschaftliche Gründe auf, die zu der positiven Beurteilung der Preiserhöhung der Mitgliederbeiträge bei der UBC führte.

Erstens: Der Kabelfernsehbetreiber UBC ist nicht dem Gesetz aus dem Jahre 1979, das Preiskontrolle und Monopolverhinderung regelt, unterstellt.

Zweitens: Eine private Unternehmung, die keine Subventionen vom Staat erhält, ist berechtigt die Gebühren nach wirtschaftlichen Faktoren und Marktstärke (Marktanteil) festzulegen, mit dem Risiko bei Preiserhöhungen Mitglieder zu verlieren.

Drittens: Die Anzahl von Kabelfernsehanbietern ist von Gesetzes wegen nicht eingeschränkt; zur Zeit haben 37 Firmen einen Antrag für eine Lizenz eingereicht.

Viertens: Kabelfernsehen ist nicht ein Monopol, das unter das Wettbewerbsgesetz aus dem Jahre 1999 fällt, und ist demzufolge weder verfassungswidrig noch verletzt es die Rechte des Klägers.

UBS erhöhte ihren ursprünglichen Mitgliederbeitrag anfangs dieses Jahres von 890 Baht auf 1.090 Baht und ein weiteres Mal im August auf 1.400 Baht. Das löste bei den Mitgliedern großen Unwillen aus, da diese sagen, dass der Betreiber mit mehr als 30 Kanälen im Angebot praktisch eine Monopolposition in diesem Geschäft einnimmt. Im März dieses Jahres verzeichnete UBC 437.845 Mitglieder, mit einer Planung von 500.000 Mitgliedern bis zum Jahresende.

Die Konsumentenschutzgruppe hat angemeldet, dass sie beim Höchsten Administrativ-Gericht Einspruch gegen das Verdikt sofort nach der Bekanntmachung desselben durch das erstinstanzliche Gericht einlegen werde. Die Konsumentenschutzgruppe hat nach Bekanntmachung der Verfügung 30 Tage Zeit um Einspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist verfallen alle Rechte der Kläger.

Die Konsumentenschutzgruppe lässt sich zur Zeit von Anwälten beraten und sammelt Informationen und Beweismaterial für die Einspruchsmotion. Im weiteren hofft die Gruppe, dass verschiedene Gesetzesvorlagen über Konsumentenschutz-Rechte, die im Jahre 2001 mit dem Staatskonzil diskutiert wurden, nun wieder aufgenommen werden.

Supinya Klanarong von der „Kampagne für volksnahe Medien" sagt aus, dass es sich beim vorliegenden Fall um ein Beispiel von Nachlässigkeit und Diskriminierung seitens staatlicher Behörden, die öffentliche Frequenzen überwachen, handelt. Jedes Mal, wenn ein Interessenkonflikt öffentliche Angelegenheiten beeinflusst, würden die Behörden dazu neigen, gemeinsame Sache mit den daran beteiligten Geschäften zu machen.

Diese Aussage unterstreicht die Notwendigkeit einer Liberalisierung der TV-Frequenzen und den Volksanspruch von 20% der vorhandenen Frequenzen, im Falle, dass das Kommunal- und Lokalfernsehen zu einer zusätzlichen Option für den Konsumenten wird.

Ein Argument, dass die Kabelfernsehbetreiber in Zukunft weniger Veranlassung hätten ihre Mitglieder „auszunehmen" wäre, wenn UBC ebenfalls die Möglichkeit vom Staat geboten würde, Werbung für Fremdprodukte, und nicht nur in eigener Sache, ausstrahlen zu dürfen, wie zum Beispiel die staatlichen Sender, die damit ein interessantes Zusatzeinkommen realisieren, ohne darüber zu reden.

Die Beharrlichkeit, mit der die Nichtregierungsorganisationen (NGOs) für mehr Transparenz bei Unternehmen, die in einer öffentlichen Domaine arbeiten, appellieren, verdient unsere volle Unterstützung. Die NGOs können nicht davon überzeugt werden, dass besagtes Unternehmen mit Verlusten arbeitet, und damit seine Preiserhöhungen begründet, solange sie keinen Einblick in schriftliches Beweismaterial (Buchhaltungsunterlagen) erhalten.

Recht so. Jeder Staatsbürger hat seine Einkommenssituation ebenfalls offen darzulegen.


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