Premprecha Dibbayawan, Rechtsanwalt (MCI, Miami Universität) Verwaltungsratspräsident der swissSiam Gruppe
Konsumentenrechte und die kontroverse UBC-Entscheidung
Das Zentrale Administrativ-Gericht entschied zu Gunsten des größten
Kabelfernsehbetreibers Thailands betreffend der Gebührenerhöhung.
Am Donnerstag, den 25. September 2003 entschied das
Zentrale Administrativ Gericht (ZAG) mit einer kontroversen Entscheidung,
unter Aufführung verschiedener Gründe, gegen eine Petition der „Vereinigung
Konsumenten und Medien Frieden". In dieser Petition wird die
staatliche Massenkommunikationsbehörde Thailands angeschuldigt,
ungebührend gehandelt zu haben, indem sie der UBC (United Broadcasting
Corporation) erlaubte, ihre Mitgliedergebühren zu erhöhen.
Der am meisten beanstandete Grund der Aktivisten betreffend
dieser Verfügung ist der Fakt, dass Personen und/oder Organisationen, die nicht
direkt von dieser Gebührenerhöhung von UBC betroffen sind, die Einreichung
eines Einspruches verweigert wird.
Gemäß einer Aussage von Frau Sairung Thongplon von der
Vereinigung „Konsumentenorganisationen in Thailand" sollte Thailand wie
viele andere Länder auch eine öffentliche Preisüberwachungskontrolle
einführen, welche die Rechte von geschädigten Parteien schützt. Sie regt an,
dass die Meinung einer breiten Öffentlichkeit für eine
Preisüberwachungsstelle eingeholt werden sollte.
Der vorliegende Fall ist eine gute Gelegenheit für das
Justizministerium die Vorschriften des Administrativgerichtes zu überprüfen,
die nur Erwägungen von Fällen von direkt geschädigten Parteien durch das
vorgenannte Gericht zulassen.
Das ZAG führt in seiner Begründung auch wirtschaftliche
Gründe auf, die zu der positiven Beurteilung der Preiserhöhung der
Mitgliederbeiträge bei der UBC führte.
Erstens: Der Kabelfernsehbetreiber UBC ist nicht dem Gesetz
aus dem Jahre 1979, das Preiskontrolle und Monopolverhinderung regelt,
unterstellt.
Zweitens: Eine private Unternehmung, die keine Subventionen
vom Staat erhält, ist berechtigt die Gebühren nach wirtschaftlichen Faktoren
und Marktstärke (Marktanteil) festzulegen, mit dem Risiko bei Preiserhöhungen
Mitglieder zu verlieren.
Drittens: Die Anzahl von Kabelfernsehanbietern ist von
Gesetzes wegen nicht eingeschränkt; zur Zeit haben 37 Firmen einen Antrag für
eine Lizenz eingereicht.
Viertens: Kabelfernsehen ist nicht ein Monopol, das unter das
Wettbewerbsgesetz aus dem Jahre 1999 fällt, und ist demzufolge weder
verfassungswidrig noch verletzt es die Rechte des Klägers.
UBS erhöhte ihren ursprünglichen Mitgliederbeitrag anfangs
dieses Jahres von 890 Baht auf 1.090 Baht und ein weiteres Mal im August auf
1.400 Baht. Das löste bei den Mitgliedern großen Unwillen aus, da diese sagen,
dass der Betreiber mit mehr als 30 Kanälen im Angebot praktisch eine
Monopolposition in diesem Geschäft einnimmt. Im März dieses Jahres
verzeichnete UBC 437.845 Mitglieder, mit einer Planung von 500.000 Mitgliedern
bis zum Jahresende.
Die Konsumentenschutzgruppe hat angemeldet, dass sie beim
Höchsten Administrativ-Gericht Einspruch gegen das Verdikt sofort nach der
Bekanntmachung desselben durch das erstinstanzliche Gericht einlegen werde. Die
Konsumentenschutzgruppe hat nach Bekanntmachung der Verfügung 30 Tage Zeit um
Einspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist verfallen alle Rechte der
Kläger.
Die Konsumentenschutzgruppe lässt sich zur Zeit von
Anwälten beraten und sammelt Informationen und Beweismaterial für die
Einspruchsmotion. Im weiteren hofft die Gruppe, dass verschiedene
Gesetzesvorlagen über Konsumentenschutz-Rechte, die im Jahre 2001 mit dem
Staatskonzil diskutiert wurden, nun wieder aufgenommen werden.
Supinya Klanarong von der „Kampagne für volksnahe
Medien" sagt aus, dass es sich beim vorliegenden Fall um ein Beispiel von
Nachlässigkeit und Diskriminierung seitens staatlicher Behörden, die
öffentliche Frequenzen überwachen, handelt. Jedes Mal, wenn ein
Interessenkonflikt öffentliche Angelegenheiten beeinflusst, würden die
Behörden dazu neigen, gemeinsame Sache mit den daran beteiligten Geschäften zu
machen.
Diese Aussage unterstreicht die Notwendigkeit einer
Liberalisierung der TV-Frequenzen und den Volksanspruch von 20% der vorhandenen
Frequenzen, im Falle, dass das Kommunal- und Lokalfernsehen zu einer
zusätzlichen Option für den Konsumenten wird.
Ein Argument, dass die Kabelfernsehbetreiber in Zukunft
weniger Veranlassung hätten ihre Mitglieder „auszunehmen" wäre, wenn
UBC ebenfalls die Möglichkeit vom Staat geboten würde, Werbung für
Fremdprodukte, und nicht nur in eigener Sache, ausstrahlen zu dürfen, wie zum
Beispiel die staatlichen Sender, die damit ein interessantes Zusatzeinkommen
realisieren, ohne darüber zu reden.
Die Beharrlichkeit, mit der die Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) für mehr Transparenz bei Unternehmen, die in einer öffentlichen Domaine
arbeiten, appellieren, verdient unsere volle Unterstützung. Die NGOs können
nicht davon überzeugt werden, dass besagtes Unternehmen mit Verlusten arbeitet,
und damit seine Preiserhöhungen begründet, solange sie keinen Einblick in
schriftliches Beweismaterial (Buchhaltungsunterlagen) erhalten.
Recht so. Jeder Staatsbürger hat seine Einkommenssituation
ebenfalls offen darzulegen.
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