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Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten

Die Finanzverwaltung verstärkt im Rahmen von „eGovernment" zunehmend den Datenaustausch auf elektronischem Wege. Hierzu gehört die Möglichkeit, Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Um eine möglichst schnelle Verbreitung dieser Verfahren voranzubringen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer ab 2005 gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Daten verpflichtet. Rechtsgrundlagen §§ 41a Abs. 1 und 41b Abs. 1 und 2 EStG, § 18 Abs. 1 UStG i. d. F. des zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003.

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind danach verpflichtet, der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) bis spätestens 28. Februar 2005 elektronisch zu übermitteln. Dies gilt erstmals für die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2004. Die elektronische Übermittlung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen und erfordert die Bildung eines lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (sog. eTIN) nach amtlich festgelegter Regel durch den Arbeitgeber. Einzelheiten zum Ablauf der Datenübermittlung bzw. zur Bildung der eTIN können der Information des Herstellers der von Ihnen verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware, in der die elektronische Übermittlung als neue Funktion enthalten sein sollte, entnommen werden. Nähere Informationen im Internet unter www.elster-lohn.de

Bei elektronischer Übertragung entfällt die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bzw. die sonst vorgeschriebene feste Verbindung des maschinell erzeugten Bescheinigungsvordrucks mit der Lohnsteuerkarte. Nach Ablauf des Kalenderjahres dürfen Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, den Arbeitnehmern nicht zurückgegeben werden. Nur wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, oder die Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält, ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten, auf der auch das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN) angegeben ist.

Zur Vermeidung von Rückfragen sollten Arbeitnehmer bei Aushändigung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung über das neue Verfahren informiert werden.

Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, können auf begründeten Antrag ausnahmsweise von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahrs 2004 befreit werden. Dies gilt ebenso bei Fällen unterjähriger Beschäftigung im Laufe des Jahres 2005. Die Anträge sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen.