Doppelbesteuerungsabkommen Thailand-Hongkong
Geschäftleute hören gute Ratschläge beim DSU-Treff
Eigenbericht
Wenn man sich überlegt, wie man sich das Wochenende verschönern kann, denkt
man wohl erst zum Schluss daran, sich einen Vortrag über das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Thailand und Hongkong anzuhören. Aber
genau dieses Thema stand auf der Agenda des Februar-Treffens des German
Speaking Business Club am 4. Februar 2006 im Dusit Resort.
(Von
links) Stefan Heintze, Residentmanager des Dusit Resort Pattaya, Elfi Seitz,
Vorsitzende des DSU-Treffs, und Rechtsanwalt Markus Klemm.
Als Gastredner wurde der deutsche Rechtsanwalt Markus Klemm eingeladen.
Obwohl sich das Thema auf den ersten Blick sehr trocken anmutet, war die
Veranstaltung bis auf den letzten Platz belegt.
Rechtsanwalt Klemm hat 2004 gemeinsam mit seinem thailändischen Partner,
Rechtsanwalt Amnat Thiengtham, die Kanzlei „Asia LawWorks“ gegründet und
bietet mit dieser kompetente Beratungsdienstleistungen für Geschäfts- und
Privatmandate an.
Zu Beginn des Vortrages wurde zunächst der Sinn einer Offshore Company – in
diesem konkreten Fall eine registrierte Firma in Hongkong – dargelegt und
diskutiert. Bei vielen Deutsch sprechenden Mandanten herrscht nach wie vor
das Vorurteil, dass Off-
shore Firmen lediglich den Sinn der Steuerhinterziehung haben und dies nur
wenigen vermögenden Mandanten vorbehalten ist.
Dieses ist bei weitem nicht so. Eine Offshore Company dient der
Steueroptimierung von Unternehmensgewinnen, indem man sich Jurisdiktionen
mit geringeren Steuersätzen oder gar Steuerbefreiung zunutze macht. Um dies
an konkreten Beispielen fest zu machen, stellten die Anwesenden ihre
jeweilige geschäftliche Aktivität vor, wobei zwei Beispiele herausgenommen
wurden, um daran ein Fallbeispiel zu skizzieren.
Zuerst handelte es sich um den Condominiumerwerb durch Offshore Companys –
eine bereits sehr gängige Methode in Pattaya - vor allem im Bereich der
Luxuscondominien. Der Hintergedanke ist folgender: Das thailändische
Condominiumgesetz erlaubt einen Ausländeranteil von 49 Prozent in jedem
Condominium. Der Begriff des Auslandseigentums ist nicht auf natürliche
Personen beschränkt, sondern umfasst auch eine ausländische juristische
Person, also beispielsweise eine Hongkong Firma.
Die Hongkong Firma hat nun den Vorteil, dass diese mit einem Gesellschafter
gegründet wird, das Condominium in einigen Jahren mit Gewinn verkauft werden
kann, wobei der Verkauf des Condominiums durch den Verkauf der Hongkong
Firma erfolgt. In Thailand werden also keine Umschreibungsgebühren fällig,
da Eigentümerin nach wie vor die Hongkong Firma ist. Den Verkaufserlös kann
man sich dann in harter Währung auf ein ausländisches Bankkonto überweisen
lassen und wenn dies in der entsprechenden Jurisdiktion erfolgt, steuerfrei.
Die Teilnehmer des Seminars
über das Doppelbesteuerungsabkommen.
In dem zweiten Fallbeispiel wurde die Frage erörtert, wie die kommerzielle
Verwertung von geistigem Eigentum und Wissen möglichst steuerfrei geregelt
werden kann. Der Grundgedanke ist dabei folgender: Warum soll die
kommerzielle Verwertung von geistigem Eigentum, welches in einem Land
erworben wird, in einem anderen Land besteuert werden?
Wird das geistige Eigentum in ein reales Produkt umgesetzt, so ist der
Verkaufserlös in dem Land zu besteuern, in welchem der Verkauf erfolgt. Wird
nun in einem Land mit hohen Steuersätzen produziert, finden die dort
herrschenden Steuer-
sätze Anwendung. Viele Produzenten schalten bei dieser Konstellation eine
Handelsgesellschaft ein, welche in einem steuergünstigen Land liegt.
Doch hier muss man aufpassen, dass die Inhaberstruktur der
Handelsgesellschaft der Inhaberstruktur der Produktionsgesellschaft nicht
gleicht, wenn man beabsichtigt, die Bezugspreise der Handelsgesellschaft
geringer zu halten als der Verkauf an Drittabnehmer.
Deshalb ist ein zweischichtiges Stufensystem bei der Inhaberstruktur der
Handelsgesellschaft erforderlich. Die zweite Konstellation ist die
Übertragung des geistigen Eigentums auf eine Verwertungsgesellschaft im
steuerfreien Bereich. Diese Verwertungsgesellschaft vergibt Lizenzen und die
Lizenzen sind im Off-
shore Bereich zu bezahlen und somit – je nach Konstellation – steuerfrei
oder nur beschränkt steuerpflichtig.
Das angekündigte Thema des Vortrages trat zwangsläufig ein bisschen in den
Hintergrund, da die Veranschaulichung der Strukturen die meiste Zeit in
Anspruch nahm. Rechtsanwalt Klemm zeigt sich jedoch zufrieden, indem er dem
interessierten Publikum neue oder bisher unverständliche Lösungsvorschläge
oder Alternativen zu den bisher bekannten Strukturen aufzeigen konnte. Eine
eigentliche Abhandlung der Doppelbesteuerung wird zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen.
Alle Anwesenden waren sich einig, dass es noch viel Unbekanntes im
internationalen Steuerrecht gibt und dieses weite Feld nicht in einem
einzigen Vortrag abzuhandeln ist. Jeder einzelne Sachverhalt ist ein
komplexer und bedarf der Berücksichtigung vieler Faktoren.
Obwohl keiner gerne Steuern zahlt und es mittlerweile zu einem regelrechten
Boom im Bereich der Steuerhinterziehung gekommen ist, sollte man sich nicht
auf alte Gewohnheiten verlassen, sondern versuchen durch effiziente Lösungen
diesen illegalen Bereich zu verlassen und die in den jeweiligen
Steuergesetzen gewährten Möglichkeiten voll ausnützen.
Der Gastredner steht gerne für weitere Fragen zur Verfügung und ist unter
folgender Adresse zu erreichen: RA Markus Klemm, Asia LawWorks Co., Ltd.
300/45-46 Moo 12 Thepprasit Road, Nongprue, Banglamung, Chonburi 20260, Tel:
038-411591; talks2us@ asialawworks.com.
Österreich plant Steuererhebung für die Luftfahrt als Einnahmequelle für die EU
WTTC bittet Österreichische Regierung um Rücknahme der Pläne
London travelpress.bi. Das World Travel &
Tourism Council (WTTC) oder der Weltrat für Reise und Tourismus, das globale
Forum für Unternehmer in der Reise- und Touristikindustrie, veröffentlichte
am 23. Januar eine Erklärung, in der die österreichische Regierung um die
Aufgabe der Pläne zur Geldbeschaffung durch Steuererhebung auf die
internationale Luftfahrt gebeten wird.
WTTC-Präsident Jean-Claude Baumgarten sagte: „Luftreisen zu, von und
zwischen europäischen Ländern erzielen hohe Einkünfte, nicht nur für die
Regierungen und die Industrie, sondern auch für Millionen von kleinen und
mittleren Betrieben, die davon unterstützt werden. Reise und Tourismus ist
ein Kanal, durch den die Lissabon-Prioritäten bezüglich Beschäftigung und
Wachstum erreicht werden können, weshalb die Menschen eher zum Reisen
ermutigt werden sollten statt dafür besteuert zu werden.“
Es erscheint unangebracht, dass spezifische Industriebereiche, wie z. B. die
Luftfahrt, das Mittel für die Sammlung solcher Gelder sein soll. Hinzu
kommt, dass damit einem Sektor, der ohnehin durch erhöhte Treibstoffpreise
unter Druck steht, eine Extralast aufgebürdet wird.
Baumgarten fuhr fort: „Die Luftfahrt ist ein lebenswichtiger Bestandteil der
Reise- und Touristikindustrie – eine der größten Industrien der Welt. Allein
in der EU wird von diesem Sektor eine Kontribution von 11 Prozent des
Bruttosozialproduktes erwartet und mehr als 24 Millionen Arbeitsplätze
vergeben. Es ist eine Industrie, dessen Nutzen alle Teile der Gesellschaft
erreicht und die eine potentielle Einnahmequelle für selbst die
entlegendsten Ecken bedeutet.“
Das World Travel & Tourism Council (WTTC) ist das Forum führender
Unternehmen im Bereich Reise und Tourismus. Es arbeitet gemeinsam mit
Regierungen daran, der Industrie, die den weltgrößten Arbeitgeber und
Wohlstandsgenerator stellt, die angemessene Aufmerksamkeit zukommen zu
lassen.
Für weitere Informationen kontaktieren sie bitte Louise Oram vom WTTC unter
der Telefonnummer +44-(0)20-7481 8007 oder per E-Mail unter [email protected]
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