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Besteuerung der Rentenleistungen nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Tourismusbotschafter im Kleinen

Übersetzung aus dem Amtsdeutsch

 

Besteuerung der Rentenleistungen nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Sehr geehrte Redaktion,

Im Zuge der Neuregelungen durch das AltEinkG müssen Rentenempfänger/innen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2005 die Anlage R im Rahmen ihrer Steuererklärung abgeben. In dieser Anlage werden Renten (z. B. gesetzliche Rente; Betriebsrente) und andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen erfasst.
Allgemeine Informationen zur Versteuerung der Rentenleistungen aus der Zusatzversorgung:
Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung sind als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig und entweder voll oder nur mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern.
Besteuerung der Betriebsrenten aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung (z. B. Rheinische Zusatzversorgungskasse), Renten, die auf Umlagezahlungen des Arbeitgebers beruhen, sind wie bisher nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG). Der Grund hierfür ist, dass die Umlagen bei der Einzahlung durch den Arbeitgeber bereits pauschal versteuert oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsabrechnung individuell versteuert wurden. Da somit bereits Steuern auf die Finanzierungsleistungen gezahlt wurden, sind die daraus entstandenen Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dies gilt auch für Rentenleistungen, die auf vor dem 1. 1.1978 entrichteten Pflichtbeiträgen oder auf eine für die Zeit nach dem 31. 12. 1998 entrichtete Eigenbeteiligung der Beschäftigten der Mitglieder der ehemaligen Zusatzversorgungskassen Düsseldorf und Essen an der Umlage beruhen.
Der Ertragsanteil ist ein bestimmter Prozentsatz und wird aus der (Brutto-)Rente (vor Abzug der Anteile des Rentners an der Kranken- und Pflegeversicherung) ermittelt. Die Höhe des Ertragsanteil ist einerseits davon abhängig, ob es sich bei der Rente um eine abgekürzte (z. B. Erwerbsminderungsrente) oder um eine lebenslängliche Leibrente (z. B. Altersrente) handelt. Andererseits richtet sich der Ertragsanteil stets nach dem Lebensalter der Rentenempfängerin/des Rentenempfängers bei Beginn der Rente und bleibt für die weitere Dauer des Rentenbezuges bestehen. Bei der Versteuerung mit dem Ertragsanteil gehört also nur ein Teil der Rente zum zu versteuernden Einkommen. Beginnt die Rente z. B. mit 65 Jahren, so gehören nur 18 % der Rente zum zu versteuernden Einkommen. Aufgrund von Freibeträgen, Sonderausgaben, Werbungskosten etc. kann sich der zu versteuernde Anteil noch weiter vermindern.
Besteuerung der Betriebsrenten, die aus dem kapitalgedeckten Abrechnungsverband II finanziert werden:
Pflichtbeiträge des Arbeitgebers im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II sind Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG und deshalb innerhalb der dortigen Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Infolgedessen sind Renten oder Rentenanteile, die auf solchen steuerbefreiten Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG beruhen, voll zu versteuern (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Besteuerung der Zusatzrenten aus der freiwilligen Versicherung:
In der freiwilligen Versicherung ist die Zusatzrente dann voll zu versteuern, wenn eine Förderung über Zulagen oder Sonderausgabenabzug (Riester-Förderung) oder soweit gemäß § 3 Nr. 63 EStG keine Besteuerung der Beiträge (Entgeltumwandlung) erfolgt ist. Demgegenüber werden Leistungen aus der freiwilligen Versicherung, für die keine Riester-Förderung beansprucht wurde oder bei der die Beiträge pauschal oder individuell besteuert wurden, nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
Zusammenfassung:
Wissen Sie jetzt, ob Ihre Leistungen besteuert werden müssen oder nicht? Natürlich nicht, daher hier nochmals in vereinfachter Form:
Über Ihre Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Rentenversicherung, Investmentfonds oder Banksparplänen) oder einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse (auch VBL) oder Direktversicherung) bekommen Sie jährlich von Ihrem Anbieter eine Leistungsmitteilung (Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über steuerliche Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG) zugesandt.
Auf der Rückseite ist der Betrag aufgeführt, welcher der Besteuerung unterliegt.
Diese Mitteilung der steuerpflichtigen Leistungen sollten/müssen Sie zu Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt schicken und mit folgenden Vermerk versehen:
Aufgrund meines Wohnsitzes in Thailand weise ich daraufhin, dass „gemäß Artikel 18 Abs. 1 DPA mit Thailand“ ausschließlich Thailand die Besteuerung zugeordnet wurde.“
Zweifeln Sie an meiner Aussage, so warten Sie ab, ob sich ihr Finanzamt wieder meldet.
Sie können davon ausgehen, dass alle Renten oder Leistungen (auch Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen etc.) grundsätzlich gemäß dem Art. 18 Abs. 1 DBA mit Thailand in Thailand zu besteuern sind.
Beziehen Sie aber eine Pension oder Rente oder Leistung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG (nach § 19 EStG), so fallen diese Leistungen unter Art. 18 Abs. 2 DBA und werden in Deutschland besteuert.
Manfred Perwas


Tourismusbotschafter im Kleinen

Lieber Franz Schmid,
Gut beobachtet, und Ihrer Kritik würde ich mich gern anschließen, wäre da nicht meine Wissenslücke, welche Aufgabe diese „Jung-Tourismusbotschafter“ haben. Ich glaube nicht – obwohl: in Thailand ist alles möglich –, dass sie in Pattaya Reiseführer spielen sollen, in der Touristen-Info arbeiten werden oder Besucher in englischer Sprache und immer freundlich lächelnd über Stadt, Land und Leute aufklären und auf irgendwelchen Show-Bühnen auftreten sollen.
Wenn sie aber - wie vom Namen abzuleiten ist - als Tourismusbotschafter für Pattaya tätig werden sollen, in Thailand oder im Ausland, dann bei irgendwelchen Road-Shows oder bei Tourismusmessen. Muss ja nicht gleich die ITB in Berlin oder die CMT in Stuttgart sein. Und dann würden sie als Darsteller und Statisten im Hintergrund, nicht aber an einem Info-Stand als freundlicher Berater auftreten - also sind englische Sprachkenntnisse gar nicht erforderlich.
Dazu sei noch der kleine Hinweis erlaubt, dass die Thais diese Tourismuswerbung vor allem in asiatischen (und neuerdings wieder in arabischen) Ländern betreiben. Dass die Auswahl dieser kleinen Statisten in lokalen Shows erfolgt, ist – da stimme ich Ihnen allerdings zu – in erster Linie eine hier übliche Selbstdarstellung der Funktionäre und „Stadtverwalter“ und soll der Bevölkerung einmal mehr vortäuschen, wie aktiv und um das Wohl Pattayas diese Leute bemüht sind.
Die Veranstaltung im Big-C-Forum wollte also gar nicht Touristen, sondern nur Einheimische ansprechen. So wie fast alle Shows dort.
Die Spürnasen in Eurer Redaktion werden das sicher herausfinden oder gar schon herausgefunden haben und mich dann eines Besseren belehren, falls ich mit meiner Einschätzung total daneben liege.
Mit freundlichem Gruß
Werner Gawron


Übersetzung aus dem Amtsdeutsch

Hallo Briefkasten,
(Betrifft: „Merkblatt zur Einführung der nachgelagerten Rentenbesteuerung“ – Auswirkungen auf Rentenempfänger im Ausland)
Hier eine verständliche, lesbare und vereinfachte Faustregel aus dem Amtsdeutsch übersetzt:
Die neue Steuer-Identifikationsnummer wird jeder erhalten. Sie dient der einheitlichen Übersicht unabhängig vom Wohnsitz und hat nach dem Tod des Steuerbürgers noch Bestand. Mit dieser Nummer können Steuerdaten elektronisch erfasst werden. Also werden erstmals auch alle Renten der Finanzverwaltung gemeldet.
Weil die Besteuerung von Renten durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 neu geregelt wurde, müssen Renten in der Regel mindestens zur Hälfte versteuert werden. Es kann aber auch mehr sein. Wer erstmals ab 2008 Rente erhält, muss 56 Prozent der Bezüge der Besteuerung zu Grunde legen. Ab 2040 müssen Rentenbezieher 100 Prozent der Rente steuerlich ansetzen. Bei Leibrenten, die aus einer privaten Rentenversicherung oder aus einem Veräußerungsgeschäft stammen, muss man dagegen lediglich die gesetzlich pauschalierten Ertragsanteile versteuern, die günstiger ausfallen.
Beim Bezug einer gesetzlichen Rente können Sie mit einer Faustformel ihre Steuerpflicht abschätzen: Alleinstehende, die seit 2005 oder früher nicht mehr als rund 1.580 Euro monatliche Bruttorente beziehen, müssen keine Steuererklärung einreichen. Für Ehegatten liegt der monatliche Grenzwert bei rund 3150 Euro brutto. Sie brauchen sich also um nichts zu kümmern, weil Ihre Nettorentenbezüge den Jahresbetrag von etwa 18.900 Euro nicht erreichen.
Diese Faustregel berücksichtigt aber keine Besonderheiten, wie hohe Krankheitskosten oder einen Körperbehinderten-Freibetrag. Deshalb kann sich auch beim Überschreiten der Faustformel eine Steuerfreiheit ergeben. Hier ist aber eine genauere Berechnung notwendig. Die Faustregel gilt auch nicht, wenn weitere Einkünfte – etwa Kapitalerträge oder Pensionsbezüge – vorliegen.
Werner Backmeyer


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