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Besteuerung der Rentenleistungen nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
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Tourismusbotschafter im Kleinen
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Übersetzung aus dem Amtsdeutsch
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Besteuerung der Rentenleistungen nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
Sehr geehrte Redaktion,
Im Zuge der Neuregelungen durch das AltEinkG müssen
Rentenempfänger/innen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2005 die Anlage
R im Rahmen ihrer Steuererklärung abgeben. In dieser Anlage werden Renten
(z. B. gesetzliche Rente; Betriebsrente) und andere Leistungen aus
Altersvorsorgeverträgen erfasst.
Allgemeine Informationen zur Versteuerung der Rentenleistungen aus der
Zusatzversorgung:
Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung sind als sonstige Einkünfte im Sinne
des Einkommenssteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig und entweder voll
oder nur mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern.
Besteuerung der Betriebsrenten aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung
(z. B. Rheinische Zusatzversorgungskasse), Renten, die auf Umlagezahlungen
des Arbeitgebers beruhen, sind wie bisher nur mit dem Ertragsanteil zu
versteuern (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 Buchst a
Doppelbuchst. bb EStG). Der Grund hierfür ist, dass die Umlagen bei der
Einzahlung durch den Arbeitgeber bereits pauschal versteuert oder durch den
Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsabrechnung individuell versteuert wurden. Da
somit bereits Steuern auf die Finanzierungsleistungen gezahlt wurden, sind
die daraus entstandenen Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu
versteuern. Dies gilt auch für Rentenleistungen, die auf vor dem 1. 1.1978
entrichteten Pflichtbeiträgen oder auf eine für die Zeit nach dem 31. 12.
1998 entrichtete Eigenbeteiligung der Beschäftigten der Mitglieder der
ehemaligen Zusatzversorgungskassen Düsseldorf und Essen an der Umlage
beruhen.
Der Ertragsanteil ist ein bestimmter Prozentsatz und wird aus der
(Brutto-)Rente (vor Abzug der Anteile des Rentners an der Kranken- und
Pflegeversicherung) ermittelt. Die Höhe des Ertragsanteil ist einerseits
davon abhängig, ob es sich bei der Rente um eine abgekürzte (z. B.
Erwerbsminderungsrente) oder um eine lebenslängliche Leibrente (z. B.
Altersrente) handelt. Andererseits richtet sich der Ertragsanteil stets nach
dem Lebensalter der Rentenempfängerin/des Rentenempfängers bei Beginn der
Rente und bleibt für die weitere Dauer des Rentenbezuges bestehen. Bei der
Versteuerung mit dem Ertragsanteil gehört also nur ein Teil der Rente zum zu
versteuernden Einkommen. Beginnt die Rente z. B. mit 65 Jahren, so gehören
nur 18 % der Rente zum zu versteuernden Einkommen. Aufgrund von
Freibeträgen, Sonderausgaben, Werbungskosten etc. kann sich der zu
versteuernde Anteil noch weiter vermindern.
Besteuerung der Betriebsrenten, die aus dem kapitalgedeckten
Abrechnungsverband II finanziert werden:
Pflichtbeiträge des Arbeitgebers im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II
sind Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG und deshalb innerhalb der
dortigen Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Infolgedessen
sind Renten oder Rentenanteile, die auf solchen steuerbefreiten Beiträgen
nach § 3 Nr. 63 EStG beruhen, voll zu versteuern (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 1
EStG).
Besteuerung der Zusatzrenten aus der freiwilligen Versicherung:
In der freiwilligen Versicherung ist die Zusatzrente dann voll zu
versteuern, wenn eine Förderung über Zulagen oder Sonderausgabenabzug
(Riester-Förderung) oder soweit gemäß § 3 Nr. 63 EStG keine Besteuerung der
Beiträge (Entgeltumwandlung) erfolgt ist. Demgegenüber werden Leistungen aus
der freiwilligen Versicherung, für die keine Riester-Förderung beansprucht
wurde oder bei der die Beiträge pauschal oder individuell besteuert wurden,
nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
Zusammenfassung:
Wissen Sie jetzt, ob Ihre Leistungen besteuert werden müssen oder nicht?
Natürlich nicht, daher hier nochmals in vereinfachter Form:
Über Ihre Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Rentenversicherung,
Investmentfonds oder Banksparplänen) oder einer betrieblichen
Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse (auch VBL) oder
Direktversicherung) bekommen Sie jährlich von Ihrem Anbieter eine
Leistungsmitteilung (Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über steuerliche
Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen
Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG) zugesandt.
Auf der Rückseite ist der Betrag aufgeführt, welcher der Besteuerung
unterliegt.
Diese Mitteilung der steuerpflichtigen Leistungen sollten/müssen Sie zu
Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt schicken und mit folgenden
Vermerk versehen:
Aufgrund meines Wohnsitzes in Thailand weise ich daraufhin, dass „gemäß
Artikel 18 Abs. 1 DPA mit Thailand“ ausschließlich Thailand die Besteuerung
zugeordnet wurde.“
Zweifeln Sie an meiner Aussage, so warten Sie ab, ob sich ihr Finanzamt
wieder meldet.
Sie können davon ausgehen, dass alle Renten oder Leistungen (auch Leibrenten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen
Alterskassen etc.) grundsätzlich gemäß dem Art. 18 Abs. 1 DBA mit Thailand
in Thailand zu besteuern sind.
Beziehen Sie aber eine Pension oder Rente oder Leistung gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 4 EStG (nach § 19 EStG), so fallen diese Leistungen unter Art. 18 Abs. 2
DBA und werden in Deutschland besteuert.
Manfred Perwas
Tourismusbotschafter im Kleinen
Lieber Franz Schmid,
Gut beobachtet, und Ihrer Kritik würde ich mich gern anschließen, wäre da
nicht meine Wissenslücke, welche Aufgabe diese „Jung-Tourismusbotschafter“
haben. Ich glaube nicht – obwohl: in Thailand ist alles möglich –, dass sie
in Pattaya Reiseführer spielen sollen, in der Touristen-Info arbeiten werden
oder Besucher in englischer Sprache und immer freundlich lächelnd über
Stadt, Land und Leute aufklären und auf irgendwelchen Show-Bühnen auftreten
sollen.
Wenn sie aber - wie vom Namen abzuleiten ist - als Tourismusbotschafter für
Pattaya tätig werden sollen, in Thailand oder im Ausland, dann bei
irgendwelchen Road-Shows oder bei Tourismusmessen. Muss ja nicht gleich die
ITB in Berlin oder die CMT in Stuttgart sein. Und dann würden sie als
Darsteller und Statisten im Hintergrund, nicht aber an einem Info-Stand als
freundlicher Berater auftreten - also sind englische Sprachkenntnisse gar
nicht erforderlich.
Dazu sei noch der kleine Hinweis erlaubt, dass die Thais diese
Tourismuswerbung vor allem in asiatischen (und neuerdings wieder in
arabischen) Ländern betreiben. Dass die Auswahl dieser kleinen Statisten in
lokalen Shows erfolgt, ist – da stimme ich Ihnen allerdings zu – in erster
Linie eine hier übliche Selbstdarstellung der Funktionäre und
„Stadtverwalter“ und soll der Bevölkerung einmal mehr vortäuschen, wie aktiv
und um das Wohl Pattayas diese Leute bemüht sind.
Die Veranstaltung im Big-C-Forum wollte also gar nicht Touristen, sondern
nur Einheimische ansprechen. So wie fast alle Shows dort.
Die Spürnasen in Eurer Redaktion werden das sicher herausfinden oder gar
schon herausgefunden haben und mich dann eines Besseren belehren, falls ich
mit meiner Einschätzung total daneben liege.
Mit freundlichem Gruß
Werner Gawron
Übersetzung aus dem Amtsdeutsch
Hallo Briefkasten,
(Betrifft: „Merkblatt zur Einführung der nachgelagerten Rentenbesteuerung“ –
Auswirkungen auf Rentenempfänger im Ausland)
Hier eine verständliche, lesbare und vereinfachte Faustregel aus dem
Amtsdeutsch übersetzt:
Die neue Steuer-Identifikationsnummer wird jeder erhalten. Sie dient der
einheitlichen Übersicht unabhängig vom Wohnsitz und hat nach dem Tod des
Steuerbürgers noch Bestand. Mit dieser Nummer können Steuerdaten
elektronisch erfasst werden. Also werden erstmals auch alle Renten der
Finanzverwaltung gemeldet.
Weil die Besteuerung von Renten durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005
neu geregelt wurde, müssen Renten in der Regel mindestens zur Hälfte
versteuert werden. Es kann aber auch mehr sein. Wer erstmals ab 2008 Rente
erhält, muss 56 Prozent der Bezüge der Besteuerung zu Grunde legen. Ab 2040
müssen Rentenbezieher 100 Prozent der Rente steuerlich ansetzen. Bei
Leibrenten, die aus einer privaten Rentenversicherung oder aus einem
Veräußerungsgeschäft stammen, muss man dagegen lediglich die gesetzlich
pauschalierten Ertragsanteile versteuern, die günstiger ausfallen.
Beim Bezug einer gesetzlichen Rente können Sie mit einer Faustformel ihre
Steuerpflicht abschätzen: Alleinstehende, die seit 2005 oder früher nicht
mehr als rund 1.580 Euro monatliche Bruttorente beziehen, müssen keine
Steuererklärung einreichen. Für Ehegatten liegt der monatliche Grenzwert bei
rund 3150 Euro brutto. Sie brauchen sich also um nichts zu kümmern, weil
Ihre Nettorentenbezüge den Jahresbetrag von etwa 18.900 Euro nicht
erreichen.
Diese Faustregel berücksichtigt aber keine Besonderheiten, wie hohe
Krankheitskosten oder einen Körperbehinderten-Freibetrag. Deshalb kann sich
auch beim Überschreiten der Faustformel eine Steuerfreiheit ergeben. Hier
ist aber eine genauere Berechnung notwendig. Die Faustregel gilt auch nicht,
wenn weitere Einkünfte – etwa Kapitalerträge oder Pensionsbezüge –
vorliegen.
Werner Backmeyer
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