Keine theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache
Liebe Tante Frieda,
Hier etwas zum Lachen: Eine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch
darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu
dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Beschluss vom 27.
September 2013 entschieden. Die 1962 geborene Klägerin, die seit Januar 2005 in
der Bundesrepublik Deutschland lebt, beantragte erstmals im März 2009 beim
Rhein-Pfalz-Kreis die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Im März 2010,
Juli 2011 und September 2011 unterzog sie sich jeweils unter Hinzuziehung eines
Dolmetschers der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung, bestand diese aber nicht.
Nach ihrem Umzug nach Frankenthal stellte die Klägerin im August 2012 bei der
beklagten Stadt Frankenthal einen neuen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
der Klasse B und bat darum, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in
thailändischer Sprache unter Hinzuziehung eines von ihr bestimmten
thailändischen Dolmetschers ablegen zu dürfen. Die Beklagte lehnte dieses
Begehren mit der Begründung ab, die geltende Fassung der Fahrerlaubnisverordnung
sehe die Absolvierung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in deutscher
Sprache oder in Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch,
Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch vor. Die
Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers sei nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin
Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei der deutschen Sprache nicht
ausreichend mächtig. Deshalb sei ihr die Durchführung der theoretischen
Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache zu gestatten. Die neuen
Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung seien verfassungswidrig.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. September 2013 abgelehnt. Dies haben
die Richter im Wesentlichen damit begründet: Die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar
2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie
könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch,
Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch
abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in dem Katalog der einschlägigen
Vorschriften jedoch nicht aufgeführt. Es stehe dem Gesetz- und Verordnungsgeber
frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen. Gegen die
Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz
verankerten Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnis in
einer bestimmten fremden Sprache. Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts-
und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in
Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend
mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung und führe nicht zur Pflicht des
Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen. Die bundeseinheitliche
Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung auf elf Sprachen sei insbesondere aus Gründen der
Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland sachlich gerechtfertigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von
der Unterstützung durch einen Dolmetscher auch deshalb Abstand genommen worden,
weil diese Form der Prüfung in der Vergangenheit einem erheblich höheren
Betrugsrisiko unterlegen habe und zunehmend kriminelle Manipulationen
aufgetreten seien. Die in der Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung
aufgelisteten elf Fremdsprachen, in denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung
abgelegt werden könne, entsprächen den in der EU am häufigsten gesprochenen
Sprachen, wobei Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch,
Portugiesisch, Rumänisch, Kroatisch und Spanisch ohnehin zu den europäischen
Amtssprachen gehörten. Russisch und Türkisch werde ebenfalls von einer Vielzahl
der in Deutschland lebenden Menschen gesprochen. Außerdem verfügten heute viele
ausländische, in Deutschland lebende Personen neben ihrer Muttersprache
zumindest auch über englische oder französische Sprachkenntnisse bzw. über
Kenntnisse in einer der weiteren der in der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten
Sprachen. Eine Benachteiligung der Klägerin liege mithin in der Nichtzulassung
auch der thailändischen Sprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
John
Lieber John,
Vielen Dank, ich habe wirklich selten so gelacht!